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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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Jo6. Wenn die aus einer jeden andern Urſache, als des Ehebruches wegen ausgeſprochene Koͤrvertrennung drei Jahre gedauert hat, kann der Gatte, welcher anfuͤnglich Beklagter war, die Sheſcheidung begehren, 310. Die Koͤrpertrennung hat immer die Guͤterttennung zur Folge) 3rr. Die von Körper und Guͤtern vder nur von Guͤtern getrennte Frau uͤbernimmt die Verwaltung davon, 1449. Sie behaͤlt die Befugniße, ihre Rechte des Ueberlebens anszuuͤben, 1462. Die durch die Korper⸗ vder Gutertrennung aufgelößte Güter⸗ gemeinſchaft kann mit Einwilligung der Gattten aber obne PVeraͤnderung wieder hergeſtellt werden, 1461.

U.

uevergabe. Die gehorig angenommene Schenkung iſt durch

die alleinige Einwilligung der Partheien vollſtäͤndig, und das Eigenthum iſt dem Schenknehmer uͤbertragen, ohne daß eine andere nebergabe nothig ſei, 938. Die Auslieferung der verkauften Gerathſchaften wird durch die wirkliche Ueber⸗ Zabe derſelben oder der Schläſſel zu dem Gebaͤude, welches ſie enthaͤlt, bewirkt, 1606. Die Uebergabe nicht koͤrperli⸗ cher Rechte geſchieht durch Einhaͤndigung der Urkünden, 1607. auch durch Einwilligung der Partheien, wenn das Forttra⸗ gen nicht in dem Augenblicke des Verkaufs ſtatt haben kahn, oder wenn der Kaͤufer die Sache ſchon in ſeiner Gewalt hat, so. Die Aublieferung geſchieht auf Koͤſten des Kaͤufers, 1609. Die Uebergabe der Vermaͤchtniße muß von dem Uni⸗ perſüllegatär, oder von dem Erben unter Univerſalbenen⸗ nung begehrt werden, 1011 und von den beſondern Lega⸗ tären, 1014. Sie liegt der Verlaſſenſchaft zur Laſt, 1016. Ueberlebung. Die unter Gatten durch Hehrathsvertrag ge⸗ machten Schenkungen werden nicht angeſehen, als ſeien ſie unter der Bedingung des ueberlebens des Schenknehmers gemacht worden, wenn dieſe Bedingung nicht förmlich aus⸗ gedruͤckt worden, 1092. Wenn das Ueberleben nicht kann bewieſen werden, ſo wird es durch die Stärke des Alters und des Geſchlechts derjenigen, die mit einander umgekommen ſind, beſtimmt, 720. Bei gleichem Alter baͤlt man dafuͤr, der Mann habe uͤberlebt, 722. Unter fuͤnfzehn Jahren iſt es der aͤltere, uͤber ſechszig Jahren und in allen andern Faͤllen iſt es der juͤngere, 74r. Ueberſchuß(der) ergaͤnzt die ungleichheit F6 533.