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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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bält, 131. Die Abſchriften des Titers haben nur in Er⸗ wanglung der Urſchriſten Glauben, 1334. S. Urkunden. Cochtermänner ſind ihren Schwiegerältern Nahrung ſchul⸗ Todt(der) natärliche oder börgerliche oͤffnet die Erbſchaf⸗ ten, 718. S. Abſterben. Der buͤrgerleche Todt hat durch Verurtbeilung zum Todt ſtatt, a3. Er nimmt dem Verur⸗ theilten das Eigenthum ſeines Vermoͤgens und macht ibn unfoͤhig, irgend einen gutligen Vertrag einzugeben, a5e Er macht die Natzion zur Erbin von allen den Guͤtern, welche der Verurtheilte nach Ausſpruch des huͤrgerlichen Dodes hat erwerben koͤnnen, 33. Er macht die von dem Verur⸗ theilten gegebene oder empfangene Vollmacht aufhören, 2003. Er öffnet den Voraustheil, 1517. Ertilgt die Nutniehung, die der Verurthellte genoß, 677. Er tilat ader die Leibrente nicht, die man ihm ſchuldig iſt, 1982. Trauerkleider Gic) der Frau werden guf Koͤſten der Erhen des verſtorpenen Mannes beßtritten, rast⸗ 6 Trennung, Die Gatten können ausbedingen, daß ſie in Guͤ⸗ tern getſeunt ſein wollen, 1836. oder daß jeder insbeſondere ſeine perſoͤnliche Schulden bezaßlen wolle, 1510. Imer⸗ ſtern Falle bar die Frau den Genuß ihrer Guͤter und trhat zu den Ausgaben des ehelichen Lebens biß auf den Betpag des Drittels ihrer Einkuͤnfte bei, wenn keine andere Ueber⸗ einkuͤnfte beſtehen, 1536 und 1537 Allein ſie kann ohne die Ermächtigung ihres Manues oder des Richters ihre unbewegliche Guͤter nicht veraͤuſſern, 1538. Die Klauſel der Trenpung der Schulden macht jeden Gatten zum Schuld⸗ ner von einer Entſchädigung gegen die Guͤtergemeinſchaft, wenn aus derſelben Gelder zur Bezahlung dieſer Schulden genommen worden, i513. Die Gutertrennung kann nur vor Gericht von der Frau, deren Ausſteuer in Gefahr ge⸗ ſetzt worden, betrieben werden, rag3. Die perſoͤnlichen Glzubiger der Frau können ohne ihre Einwilligung die Götertrennung nicht begebren, 1446. Die Glaͤnbiger des Gatten köngen ſich gegen eine ihren Rechten nachtheilige Trennung vorſehen, 1447. Die Frau, welche die Guͤter⸗ tertrennung erhalten hat, trägt, wenn ihrem Manne nichts ubrig vleibt, gänzlich die Koͤſten der Haushaltung und der Erziehung der Kinder, 1448. Die Koͤrpertrennung kann von den Gatten, welche das Recht haben, die Eheſcheidung wehen beſtimmter Urſiche zu begehren, verlangt werden⸗