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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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fallen iſt, eingehaͤndigt, s42. Die Miterben verburgen ſich einander die Stoͤhrung oder Ausweiſung wegen Urſachen, die fruͤher ſind als die Theilung. ssa. Die Theilungen koͤnnen wegen Gewaltthaͤtigkeit oder Betrug, auch wegen Verletzung von mebr als einem Viertel zernichtet werden, s87. Die Abweſenden werden in einer Theilung durch einen von dem Sribunal ernennten Notarius vertreten⸗ 113.

Theilung der Guͤtergemeinſchaft. Jeder Gatte oder ſein Erbe bringt, was er ſchuldig iſt, in die Maſſe zuruͤck, 1463. Er zieht alsdann ſeine vorhandene perſoͤnliche Guͤter, den Preiß der verkauften, und die Entſchaͤdigungen, die man ihm ſchuldig iſt, hinweg, 1a70. Die Frau bezieht vor dem Manne, 1471, und wenn die Guͤter der Guͤtergemeinſchaft mangeln, von jenen des Mannes, 472. Wenn jedes das Seinige bezogen, wird der Reſt zur Haͤlfte getheilt, ra74. Auch die Schulden werden zur Haͤlfte getheilt, rasa. Mit der Bemerkung, daß die Frau nicht uͤber ihre Haͤlfte ver⸗ pflichtet iſt, rasz, und daß der Mann fuͤr die ganze Schul⸗ denmaſſe verpflichtet ſein kann, 1484. Uebrigens wird die Guͤtergemeinſchaft getheilt, wie oben von den Erbſchaften geſagt worden, 1476. Sbeilungen, die zwiſchen Vater und Mutter gemacht worden. Die Aeltern oder andere Verwan⸗ den aufſteigender Linie können ihr Vermoͤgen unter ihren Kindern theilen, 1076. Durch Urkunden unter Lebenden oder Teſtamente, 1076. Dieſe Sheilungen koͤnnen wegen einer Verletzung von mehr als einem Viertel angegriffen werden, 1079.

Thiere, die von dem Eigenthuͤmer zum Feldbaue beſtimmt worden, ſind unbeweglich, S24. Die Andern als dem Paͤchter auf Pacht gegebenen ſind beweglich, 522. Ihre Vermehrung gehoͤrt demijenigen, der der Eigenthuͤmer davon iſt, durch das Recht des Zuwachſes, 547.

Titre. Ein neuer Titre kann von dem Schuldner einer Kente nach acht und zwanzig Jahren von dem Datum des letzten Liters gefodert werden, 2263. Nach einer Theilung bekömmt jeder Theilhaber die Titers der beſondern Gegenſtaͤnde, die ihm zugefallen ſind. Die gemeinſchaftlichen Diters eines Eigenthums bleiben jenem, der das Meiſte davon bekom⸗ men hat, 342. Die executoriſchen Diters gegen einen Ver⸗ ſtorbenen ſind es auch zum Theil gegen ſeine Erben, s77. Ein aͤchter Titre beglaubiget den Vertrag, den er ent⸗