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Teſtamentsvollzteher. Der Leſtirer kann einen oder meh⸗ rere ernennen. 1026. Wer ſich nicht verbinden kann, kann kein Deſtamentsvollzieher ſein, 1028. Die Frau, wenn ſie von Gaͤtern getrennt iſt, kann es nur mit Ermaͤchtigung ihres Mannes oder des Richters ſein, 1029. Der Minder⸗ jaͤhrige kann es ſelbſt mit Ermaͤchtigung ſeines Vormundes oder Kurators nicht ſein, 1030. Die Teſtamentsvollzieher legen ein Jahr nach dem Lodte des Teſtirers uber ihre Amtsfuͤhrung Rechnung ab, 1301. Ihre Vollmachten gehn nicht auf ihre Erben uͤber, 1032.
Teſtirer(der) kann ſeinen Kindern Geſchenke machen, mit der Verbindlichteit, ſolche den ihrigen wieder zu machen, rog3. Er kann ſie auch ſeinen Geſchwiſtern machen, mit dem Auftrage, ſie auch ihren Kindern zu machen, 1049. S. Wiedererſtattung.
Chätlichkeiten oder ſchwere Beleidigungen geben Urſache zur Sheſcheidung, 231. und zur Wiederrufung der Schenkun⸗ gen, 955
Theilung(die) kann immer begehrt werden, sr. ſo lange einer der Miterben nicht die Verjährung auf dir Güter der Verlaſſenſchaft erworben hat, s16. Dieſes Begehren geſchieht fuͤr die Minderjaͤhrigen durch ihre Vormunde, fuͤr die Abweſenden durch die in dem Beſitz der Guͤter derſel⸗ ben eingeſetzten Verwanden, 817. Durch den Gatten der erbenden Frau allein, wenn die Guͤter in die Guͤtergemein⸗ ſchaft fallen; und in dem entgegen geſetzten Falle mit Zu⸗ ziebung der Frau, 18. Die Rechtsklage auf Theilung und die dabei entſtebenden Rechtsſtreitigk eiten werden dem Tribunal des Ortes, wo die Erbſchaft offen iſt, vorgelegt, Sz. Die beweglichen Gegenſtaͤnde werden durch Sachkun⸗ dige abgeſchätzt, 326. ſo wie auch die unbeweglichen Guͤter, s24. Jeder Mittheilhaber kann von den einen wie von den andern ſeinen Antheil in Natur begehren, 826. Die unbe⸗ weglichen Guͤter, die nicht getheilt werden können, werden an den Meiſtbiethenden verſteigt, 827. Dann ſchreitet man zu den Wiedereinbringungen und zu den von jedem Miterben zu machenden Hinwegnehmungen, 829 und 830. Und end⸗ lich zur Verfertigung der Looſe, 831. Die darauf auch durch das Lvos gezogen werden, s34. Wenn jeder Miterbe uͤber die gemachten Looſe ſeine Bemerkungen, wenn ſolche ſtatt haben, wird gemacht haben, 335. Die Eigenthumsurkun⸗
den werden jedem Mittheilhaber nach dem/ was ihm zuge⸗


