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Kinder hinterlaſſen ſolltes hinterlaht er aber Kinder, ſo kann die Schenlung nur von dem Viertel der eigenthuͤmli⸗ Guter des Schenkgebers ſein und ein anderes Viertel
Nutznießung oder die Haͤlfte in alleiniger Nußnießung
1094. Schiffe werden als bewealich angeſehen, 533. Schulden(die) einer Verlaſſenſchaft muͤßen von den Erben von iedem in dem Verhaͤltniße deſſen, was er erbt, bezahlt werden, 8po. und hypothekariſch fur das Ganſe, 873. Wenn einer unter ihnen zahlungsunfaͤhig iſt, ſo wird ſein Antheil an den Schulden unter die andere nach dem Masßſtabe ihres Antheils ausgeſchlagen, s76. Auch der Univerſalerbe muß die Schulden bezahlen, 1008, ſo wie der unter Uni⸗ verſaltitel mit Erbſchaft Bedachte, 1012. Der Erbe unter der Rechtswohlthat der Aufnahme zabit nur biß zu dem Betrage der Guter, die er durch die Erbſchaft bekommtn, goz. Der unter einem beſondern Titel mit Vermachtniß „Bedachte iſt nicht dafur gehalten, wenn es nicht jene ſind, fur welche das vermachte unbewegliche Gut verpfäͤndet iſt, 1024. 4 Wenn in dieſem Falle ein Univerſalnutznießer oder einer unter Univerſalbenennung vorhanden iſt, ſo trigt er zur Bezahlung der auf das Grundſtuͤck vervfuͤndeten Schuld mit dem Eigenthumer des Grundſtuͤckes bei,öra. Der Rutz⸗ mieſer unter einernbeſondern Benennung iſt nichts ſchudig; wenn er bezahlt, ſo hat er ſeinen Regreß gegen den Sigen⸗ thuͤmer, 6r1. Schuldentlaſſung(die) wird durch dit Zuruͤckgabe des Ei- ters im Briginal, oder jenes unter Privatunterſchrit be⸗ wießen, 1283. Der Gegenbeweiß wird zugelaſſen, wenn der Titre aͤcht war, 1233. Die Rachlaßſung des Phndes lätzt die Nachlaſſung der Schuld nicht vermuthen, 1286. Die Schuldentlaſſma zum Vortheil eines der ſolidayiſchen Mitſchuldner ſtellt alle anderehſrei, es ſei denn, der Glaͤu⸗ biger habe ſich ſeine Rechte gegen ſie ausdruͤcklich vorbe⸗ halten, 1285 Schuldfoderung. Die Abtretung einet Schuldfodeung iſt nicht vollſtaͤndig, bis die Uebertragung dem Schuldng form⸗ lich angedeutet worden, 1600. Sie begreift, was noch zu der abgetretenen Schuld gehoͤrt, 1603. Sie verbüdet den Abtretenden, fuͤr das Daſein der abgetretenen Squldfode⸗
rung Gewähr zu leiſten, 1693. Nicht aber, fur ie Zahl⸗
barkeit des Schuldners zu haften, 169.


