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Seitenebbſchaften(die) ſind jene, die man aus Mangel bon
Abkoͤmmlingen und auſſteigenden Verwanden den Seiten⸗ verwanden uͤbevlaͤht, 750.
Seitenlinie Siebe Linie.
Setzen der Markſteine(das) kann von jedem Eigenthuͤ⸗ mer gefodert werden und muß auf gemeinſchaftliche K Köſten bezahlt werden, 6 6.
Sicherheit. Die Geſete der Polizei und Sicherheit ztin⸗ den alle, die auf dem franzoſiſchen Boden wohnen, 3.
Stegel Die Frau kann anf das Begehren der Eheſcheidung hin die Anlegung der Siegel auf die Geräthſchaften der Guͤ⸗ tergemeinſchaft beſprechen, 270. Der uͤberlebende Gatte hnd vie Domaͤnenverwaltung muſſen die Anlehung der Siegel auf die beweglichen Gegenſtände der Verlaſſenſchaft) auf welche ſie Anſprhche machen) benehren, 769. Die Glaͤübiger können die Ailegung der Siegel beſprecheu, 320. Die Sie⸗ gelanlegung iſt nicht nöthis, wenn älle Erben gegenwärtia und großſaͤhrig ſind, im entgegengeſetzten Falle muß ſie in
der kuͤrzeſten Zeitfriſt vorgenommen werden, 319 Der Vor⸗ mund muß die Abnahme der Siegel innerhalb den zehn auf ſeine Ernennung folgenden Tagen begehren, 461.
Stitten Man katin keine Vertraͤge machen, die den guten Sitten und Geſetzen zuwider ſind) 6. In einer Schenküng ſind Verfuͤgungen von dieſer Art als nicht geſchrieben änzuſe⸗ hen, 9c0
Soldaten in Dienſtthaͤtigkeit ſind von der Vormundſchaft Freigeſprochen, 428. Ihr Hauptmann öder Quartiermeiſter verſieht in Hinſicht ihrer die Verrichtungen des buͤrgerli⸗ chen Beamten, 80. Ihre Heurathsurkunden werden an ih⸗ den letzten Wohnort geſchickt, 5. Das nämliche geſchieht mit ihren Sterbeurkunden, 2 Ihre Seſtamente weiden durch einen Bataillonschef oder Eskaͤdronschef oder von einem Offizier eines hoͤhern Grades aüfgenommen, 381. Dieſe Seſtamente ſind ſechs Monathe nach der Zurückkunſt des Teſtirers in einen Ort, wo die gewoͤhnlichen Formen können beobachtet werden, nichtig. 84.
Spiegel, werden als unbeweglich angeſeben, wenn das Holz⸗ werk, worauf ſie befeſtiat ſind, mit der holzernen Beklei⸗ dung des Zimmers ein Ganzes ausmacht, 525.
Spiel(das) iſt ein gewagter Handel, 1964. Das Geſetz ge⸗ ſtattet keine Rechtöklage auf Bezahlung einer Svielſchuld,


