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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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24 Wenn der Ehemann minderjähria iſt, ſo hat die Frau die Berechtigung des Richters noͤthig, es ſei nun, um vor Gericht aufzutreten oder Vertraͤge abzuſchließen.

225. Die Nichtigkeit, welche ſich auf den Abgang der Be⸗ rechtigung gruͤndet, kann nur von der Frau, oder dem Manne oder ihren Erben eingewendet werden.

226. Die Frau kann ohne Berechtigung ihres Mannes kein Teſtament machen.

Siebentes Kapitel.

Von der Aufloͤßung der Ehe. 227. Die Ehe wird aufgeloßt utens. Durch das Abſterben des einen Gatten; ztens. Durch die geſetzlich ausgeſyrochene Eheſcheidung. ztens. Durch die endlich gewordene Verurtheilung des einen der Gatten zu einer Strafe, welche den buͤrgerlichen Sodt nach ſich zieht.

Achtes Kapitel. Von den zweitern Ehen. 228. Die Frau kann zuerſt nach zehn vollkommen verfloſſe⸗

nen Monathen ſeit der Auflöſung der erſten Ehe zur zweitern Heurath ſchreiten.

Sechster Titel. Von der Eheſcheidung.

(Dekretirt den z0ten Ventos 11, verkuͤndigt den roten des darauf folgenden Monaths Germinal.)

Erſtes Kapitel.

Von den urſachen der Eheſcheidung.

229. Der Mann kann die Eheſcheidung wegen dem Ehe⸗ bruch ſeiner Frau begehren.

230. Die Frau kann die Eheſcheidung wegen dem Ehebruch ihres Gatten begehren, wenn er ſeine Beiſchlaͤferin in dem gemeinſchaftlichen Hauſe haͤlt.

231. Die Ehegatten koͤnnen gegenſeitig die Eheſcheidung wegen Ausſchweifungen, Mißhandlungen oder ſchweren Un⸗ bilden des einen gegen den andern begehren.