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217. Die Frau, wenn ſie auch nicht in Gemeinſchaft der Guͤter lebt, oder wenn dieſe Gemeinſchaft getrennt waͤre, kann ohne den Beitritt des Mannes, der in der urkunde bemerkt werden muß, oder ohne deſſelben ſchriftlich gegebene Einwil⸗ ligung nicht ſchenken, veraͤußern, verpfaͤnden, wie auch ohne laͤſtige Bedingung oder mit derſelben erwerben.
21s. Wenn der Mann ſich weigert, ſeine Frau zu berechtigen vor Gericht aufzutreten, ſo kann der Richter dieſe Berechtigung ertheilen.
219. Wenn der Mann ſich weigert, ſeine Frau zu berechti⸗ gen, eine Urkunde zu errichten, ſo kann dieſelbe ihren Mann geradehin vor den Gerichtshof erſter Inſtanz des Bezirks von dem gemeinſchaftlichen Wohnſitze laden laſſen. Derſelbe kann nun ſeine Berechtiaung geben oder verweigern, wenn der Ehe⸗ mann zuvor angehoͤrt oder doch gehöriger Weiße in das Be⸗ rathſchlagungszimmer berufen worden.
220. Wenn das Weib eine oͤfentliche Handelsfrau iſt, ſo kann ſie auch ohne Berechtigung ihres Mannes in Sachen, die ihren Handel angehn, Verbindlichkeiten auf ſich nehmen; und in dieſem Falle verbindet ſie auch ihren Ehemann, wenn Gemeinſchaft der Guͤter unter ihnen ſtatt hat.
Sie wird nicht als eine oͤffentliche Handelsfrau angeſehen, wenn ſie die zu dem Handel ihres Mannes gehoͤrigen Gegen⸗ ſtaͤnde nur ins Kleine verkauft; ſondern nur dann, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt.
ar. Wenn uͤber den Ehemann ein urtheil ergangen, wel⸗ ches ihn zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe verur⸗ theilt; wenn daſſelbe auch nur auf die Nichterſcheinung hin waͤre gefaͤllt worden, ſo kann deſſen Weib, wenn ſie gleich großjaͤhrig iſt, waͤhrend der Dauer der Strafe weder vor Ge⸗ richt auftreten, noch Vertraͤge abſchließen; es ſei denn, ſie habe ſich von einem Richter darzu berechtigen laſſen, welcher in dieſem Falle die Berechtigung ertheilen kann, ohne daß der Ehemann gehoͤrt oder vorgeladen worden.
222. Wenn dem Manne die Ausubung ſeiner Rechte unter⸗ ſagt worden oder er abweſend iſt, ſo kann der Richter nach erlangter Kenntniß der Sache die Frau berechtigen, entweder vor Gericht aufzutreten oder Vertrage abzuſchließen.
223. Jede im Allgemeinen gegebene Berechtigung, ſollte ſie auch in dem Ehevertrag ausbedungen worden ſein, iſt nur für die Verwaltung der Guͤter der Frau guͤltig.


