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199. Wenn beide Gatten, oder der eine von ihnen geſtorben ſind ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo kann die peinliche Rechtsklage von allen denjenigen, welche ein Intereſſe haben, die Ehe als guͤltig erklaͤren zu laſſen, oder von dem Regie⸗ rungskommiſſaͤr angeſtellt werden.
20o. Wenn der oͤffentliche Beamte zur Zeit der Entdeckung des Betrugs geſtorben iſt, ſo ſoll von dem Regierungskom⸗ miſſaͤr in Gegenwart der betheiligten Partheien und auf der⸗ ſelben Anklage die Rechtsklage gegen ſeine Erben auf dem Zivilwege gerichtet werden.
ꝛ01. Die als nichtig erklaͤrte Ehe bringt deſſen ohngeachtet die buͤrgerlichen Wirkungen ſowohl in Anſehung der Gatten, als auch der Kinder, wenn ſie anders redlicher Weiſe geſchloſ⸗ ſen worden, hetvor.
z02. Wenn ſich die Redlichkeit nur auf Seiten eines der Chegatten vorfindet, ſo bringt die Heurath die buͤrgerlichen Wirkungen nur zu Gunſten dieſes Batten und der aus die⸗ ſer Ebe entſproſſenen Kinder hervor.
Fuͤnftes Kapitel.
Von den aus der Ehe entſpringenden Verbind⸗ lichkeiten.
2oz. Die Ehegatten nehmen durch die abgeſchloſſene Ehe allein ſchon die Verbindlichkeit auf ſich, ihre Kinder zu ernaͤh⸗ ren, zu unterhalten und zu erziehen.
z04. Das Kind darf gegen ſeine Aeltern wegen einer Nieder⸗ laſſung durch die Ehe oder auf eine andere Art keine Rechts⸗ klage anſtellen.
205. Die Kinder ſind ihren Aeltern und andern Verwan⸗ den in aufſteigender Linie, wenn ſie ſich in Duͤrftigkeit be⸗ finden, Nahrung ſchuldig.
206. Die Schwiegerſohne und Schwiegertoͤchter ſind eben⸗ falls und inäbnlichen Umſtäͤnden ihren Schwiegerältern Nah⸗ rung ſchuldig. Dieſe Verbindlichkeit hoͤrt aber auf, wenn utens die Schwiegermutter zur zweiten Ehe geſchritten iſt; atens wenn derjenige der Ehegatten, von dem die Verwand⸗ ſchaft herſtammt, und die Kinder, welche aus ſeiner Verbin⸗ dung mit dem andern Gatten entſproſſen ſind, verſtorben ſind.
207. Die Obliegenheiten, welche aus dieſen Verpflichtungen entſpringen, ſind wechſelſeitig.


