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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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atens. Wenn die Frau, welche dieſes Alter nicht erreicht hatte, vor dem Ablaufe der ſechs Monathe empfangen hatte.

186. Die Aeltern, die Verwanden in aufſteigender Linie und die Familie, welche zu einer Heurath, die in dem von dem vor⸗ bergehenden Artikel vorgeſehenen Falle abgeſchloſſen worden, ihre Einwilligung gegeben haben, koͤnnen mit ihrem Begehren zur Zernichtung des Ehebandes nicht angenommen werden.

187. In allen Faͤllen, wo in Gefolge des 184 Artikels die Rechtsklage zur Zernichtung des Ehebandes von allen denen, welche einiges Intereſſe dabei haben, aufgeſtellt werden kann, kann dieß dennoch nicht durch die Seitenverwanden, oder von Kindern, die aus einer andern Ehe entſproſſen, waͤhrend den Lebzeiten der beiden Gatten geſchehen, es ſei denn, ſie haben ein angebohrnes und wirkliches Intereſſe dabei.

188. Der Gatte, zu deſſen Nachtheil eine zweitere Ehe ge⸗ ſchloſſen worden, kann derſelben Zernichtung, ſelbſt noch bei den Lebzeiten des Gatten, der mit ihm verbunden war, begehren.

89. Wenn die neuen Gatten die Nichtigkeit der erſten Heu⸗ rath vorwenden, ſo muß zuerſt uber die Guͤltigkeit oder Nich⸗ tigkeit dieſer Heurath richterlich geſprochen werden.

190. Der Regierungskommiſſaͤr kann und ſoll in allen den Faͤllen, auf welche der 184 Artikel des gegenwaͤrtigen Sitels anwendbar iſt, und in dem 186 Artikel verfuͤgten Einſchraͤn⸗ kungen(modifications) den Ausſoruch der Nichtigkeit der Heu⸗ rath bei Lebzeiten der beiden Gatten begehren und ſie verur⸗ theilen laſſen, ſich zu trennen.

191. Jede Heurath, welche nicht oͤffentlich abgeſchloſſen wor⸗ den, oder welche man nicht vor dem oͤffentlichen darzu aufge⸗ ſtellten Beamten ſeierlich begangen hat, kann von den Gatten ſelbſt, von ihren Aeltern, von ihren Verwanden in aufſteigen⸗ der Linie, von allen denen, welche ein wirkliches Intereſſe dabei baben, ſo wie auch von dem öffentlichen Amte ſelbſt angefochten werden.

192. Wenn der Heurath die beiden erforderlichen Verkuͤndi⸗ gungen nicht vorhergegangen ſind, oder wenn man die durch das Geſetz erlaubten Ausnahmen darin nicht erhalten hat, oder wenn die vorgeſchriebenen Zwiſchenraͤume zwiſchen den Verkuͤndigungen und feierlichen Abſchließungen nicht beobach⸗ tet worden, ſo ſoll der Kommiſßſaͤr gegen den oͤſſentlichen Be⸗ amten eine Geldbuße ausſprechen machen, welche dreihundert Franken nicht uͤberſteigen darf, oder aber gegen die den Ehe⸗

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