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der beiden Gatten oder des einen von beiden geſchloſſen wor⸗ den, kann nur von den beiden, oder demjenigen der beiden Gatten angefochten werden, deſſen Einwilligung nicht frei geweſen iſt.
Wenn ein Irthum in Hinſicht auf die Perſon ſtatt gehabt⸗ ſo kann die Ehe nur von demjenigen der heiden Gatten, wel⸗ cher in den Irthum verleiret worden iſt, angefochten werden.
181. In dem durch den vorhergehenden Artikel vorgeſehenen Falle kann das Anſuchen zur Zernichtung der Ehe alsdann nicht mehr angenommen werden, wenn eine waͤhrend ſechs Monathen, nachdem der eine Gatte ſeine volle Freiheit erlangt hat oder zur Kenntniß ſeines Irthums gekommen iſt, fortge⸗ ſetzte eheliche Beiwohnung ſtatt gehabt.
182. Die Heurath, welche ohne Einwilligung der Aeltern, der Verwanden in aufſteigender Linie, oder des Familienraths in den Faͤllen, wo dieſe Einwilligung erforderlich waͤre, ab⸗ geſchloſſen worden, tann nur von denjenigen, deren Einwilli⸗ gung erforderlich waͤre, oder von demienigen der beiden Gat⸗ ten, der dieſe Einwilligung haben mußte, angefochten werden.
133. Die Rechtsklage auf Zernichtung der Ehe kann nicht mehr weder von dem Gatten, noch von den Verwanden, deren Einwilligung erforderlich war, angeſtellt werden, wenn die Ehe entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend von denje⸗ nigen gutgeheißen worden, deren Einwilligung nothwendig war; oder wennſie waͤhrend eines Jahres, ſeitdem ſie Kenntniß von der Ehe haben, keine Einwendung gegen dieſelbe ergehen ließen. Sie kann auch nicht mehr von dem Gatten angeſtellt werden, wenn ein Jahr verſtrichen iſt, ohne daß ein Einwand von ſeiner Seite, während er das Alter erreicht hat, ſelbſt in die Ehe willigen zu fonnen, aufgeſtellt worden.
184. Jede Heurath, bei deren Abſchließung die in den Ar⸗ tikeln 144, 147, 161, 162 und 163 enthaltenen Verfuͤgungen uͤbertreten worden, kann entweder von den Gatten ſelbſt, oder von den dabei intereſſirten Sbeilen, und von demoͤffentli⸗ chen Miniſterium angegriffen werdeh.
186. Jedoch kann die von den Gatten, welche das erfor⸗ derliche Alter noch nicht erreicht hatten, oder von dem ei⸗ nen Gatten, der dieſes Alter noch nicht erreicht hatte, abge⸗ ſchloſſene Ehe nicht angegriffen werden, tens: Wenn ſechs Monathe von der Zeit an, wo dieſer Gatte oder die beiden Gatten das gehörige Alter erreicht haben, verſtoſſen ſind;


