und zwar von Monath zu Monath erneuert werden; und einen Monath nach dem dritten Aufſatze kann zur feierlichen Ab⸗ ſchließung der Ehe geſchritten werden.
153. Nach dem Alter von dreiſig Jahren kann man, wenn auf einen ehrfurchtsvollen Aufſatz die Einwilligung nicht er⸗ folgt iſt, einen Monath nach dem uͤberreichten Aufſatz zur feierlichen Abſchließung der Ehe ſchreiten.
154. Der ehrfurchtsvolle Aufſatz ſoll jenem oder jenen der Verwanden in aufſteigender Linie, welche in dem 15iten Artikel bezeichnet ſind, durch zwei Notarien, oder durch einen Notär und zwei Zeugen rechtlich bekantt gemacht werden; und in dem Verbalprozeß, welcher daruber zu errichten iſt, ſoll Mel⸗ dung von der gegebenen Antwort geſchehen.
155. Im Falle der Abweſenheit des Verwanden in aufſtei⸗ gender Linie, welchem der ehrfurchtsvolle Aufſatz haͤtte ſollen uberreicht werden, kann man zur feierlichen Abſchließung der Ehe ſchreiten, wenn man das Urtheil vorlegt, welches haͤtte ſollen gefaͤllt werden, um deſſen Abweſenheit zu erklaͤren; oder wenn man in Ermanglung dieſes urtheils jenes vorlegt, wel⸗ ches das Zeugenverhoͤr anordnet; oder, wenn noch gar kein Urtheil vorhanden iſt, eine von dem Friedensrichter des Orts, wo der Verwande in aufſteigender Linie ſeinen letzten bekannten Wohnſitz hatte, ausgefertigte Offenkundigkeitsurkunde. Dieſe urkunde ſoll die Erklaͤrung von vier Zeugen, welche dieſer Friedensrichter von Amtswegen berufen hat, enthalten.
156. Die Beamten des buͤrgerlichen Standes, welche zur ßeierlichen Abſchließung der abgeredeten Eheverbindungen von Söhnen, welche das Alter von fuͤnf und zwanzig vollen Jah⸗ ren noch nicht erreicht haben, oder von Toͤchtern, welche das Alter von ein und zwanzia vollen Jahren nicht erreicht haben, ſchreiten werden, ohne daß die Einwilligung der Aeltern, oder jene der Großaͤltern, oder jene der Familie in den Faͤllen, wo ſolche erforderlich iſt, in der Heurathsurkunde angefuͤhrt iſt, ſollen auf das Betreiben der betheiligten Partheien und des Regierungskommiſſaͤrs bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz des Orts, wo die Heurath feierlich begangen worden, zu der in dem 192ten Artikel beſtimmten Geldſtrafe und zu einer Einthuͤrmung, welche zum wenigſten ſechs Monathe dauern ſoll, verurtheilt werden.
167. Wenn die ehrfurchtsvollen Auffſaͤtze in den Faͤllen, wo ſie vorgeſchrieben ſind, ſich nicht vorfinden, und der Beamte


