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des buͤrgerlichen Standes ſchreitet zur feierlichen Abſchließung einer Heurath, ſo ſoll er zur naͤmlichen Geldſtrafe und zu einer Einthuͤrmung, die wenigſtens einen Monath dauern ſoll, ver⸗ urtheilt werden.
158. Die Verfuͤgungen, welche in den Artikeln 148 und 149 enthalten ſind, ſo wie jene der Artikel 151, 152, 153, 164 und 15, welche auf die ehrfurchtsvollen Aufſaͤtze, die man den Aeltern in den durch dieſe Artikel vorgeſehenen Faͤllen uͤber⸗ reichen muß, Bezug baben, ſind auch auf die geſetzmaͤßig aner⸗ kannten natuͤrlichen Kinder anwendbar.
159. Das natuͤrliche Kind, welches nicht anerkannt wor⸗ den, und jenes, welches nach der Anerkennung ſeine Aeltern verlohren hat, oder deſſen Aeltern ihre Willensmeinung nicht aͤußern koͤnnen, kann vor dem ein und zwanzigſten zuruͤckge⸗ legren Jahre ſich nicht verheurathen, es ſei denn, es habe die Einwilligung des ihm eigens darzu ernennten Vormun⸗ des erhalten.
160. Wenn weder Aeltern noch Großaͤltern vorhanden ſind, oder wenn dieſelben ſich in der Ummoglichkeit befinden, ihre Willensmeinung zu aͤußern, ſo koͤnnen die minderjaͤhrigen Soͤhne und Tochter unter ein und zwanzig Jahren ohne die Einwilligung des Familienraths keine Heurath abſchließen.
161. Die Ehe iſt in gerader Linie zwiſchen allen rechtmaͤßi⸗ gen oder natuͤrlichen Verwanden in auf⸗oder abſteigender Linie, ſo wie zwiſchen den Verſchwaͤgerten in der naͤmlichen Linie verbothen.
162. Die Ehe iſt in der Seitenlinie zwiſchen rechtmaͤßigen oder natuͤrlichen Bruͤdern und Schweſtern und den Ver⸗ ſchwuͤgerten in dem naͤmlichen Grade verbothen.
r63. DieEhe iſt noch ferner zwiſchen dem Oheim und der Nichte und der Muhme und dem Neffen verbothen.
164. Die Regierung kann jedoch aus erheblichen Beweg⸗
gruͤnden die in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellten Ver⸗ bothe aufheben.
Zweites Kapitel. Von den Formalitaͤten, welche auf die feierliche Abſchließung der Ehe Bezug haben.
165. Die Heurath ſoll öffentlich vor dem buͤrgerlichen Br⸗
amten des Wohnſitzes der einen von den Partheien gefeiert werden.
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