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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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145. Die Regierung kann jedoch aus erheblichen Beweg⸗ gruͤnden Ausnahmen(dispenses) in Betreff des Alters er⸗ theilen.

146. Es hat keine Ehe ſtatt, wo keine Einwilligung vor⸗ handen iſt.

147. Vor Auflöſung der erſten Ehe kann keine zweitere ge⸗ ſchloſſen werden.

148. Der Sohn, welcher noch nicht vollends fuͤnf und zwanzig Jahre alt geworden, und die Lochter, welche noch nicht vollends ein und zwanzig Jahre alt geworden, koͤnnen ohne die Einwilligung ihrer Aeltern keine Ehe abſchließen; wenn die Aeltern in ihren Meinungen unterſchieden ſind, iſt die Einwilligung des Vaters zureichend,

149. Wenn eines der beiden Aeltern geſtorben iſt, oder ſich in der Unmöglichkeit befindet, ſeine Willensmeinung zu aͤußern, ſo iſt die Einwilligung des andern zureichend.

150. Wenn beide Aeltern geſtorben ſind, oder wenn ſie ſich in der Unmoͤglichkeit befinden, ihre Willensmeinung zu aͤußern, ſo erſetzen ſie die Großaͤltern; wenn Großvqter und Großmut⸗ ter von der nämlichen Linie verſchiedener Meinung ſind, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters zureichend.

Wenn die Meinungen zwiſchen beiden Linien getheilt ſind, ſo ſoll dieſe Verſchiedenheit der Meinungen die Einwilligung erſetzen.

151. Die Familienkinder, welche das durch den 148ten Ar⸗ tikel feſtgeſetzte Alter der Großſjährigkeit erreicht haben, ſind vor ihrer Verehelichung verbunden, durch einen ehrfurchts⸗ vollen und feierlichen Aufſatz den Rath ihrer Aeltern, oder jenen ihrer Großaͤltern, wenn ihre Aeltern geſtorben ſind, oder ſich in der Unmoͤglichkeit befinden, ihre Willensmeinung zu uͤußern, zu begehren.

152.* Waͤhrend dem Alter der Großjährigkeit, ſo wie ſol⸗ ches in dem 148ten Artikel beſtimmt worden, biß auf das Alter von vollen dreiſig Jahren fuͤr die Soͤhne, und bis auf das Alter von fuͤnf und zwanzig vollen Jahren fuͤr die Söchter, ſoll der in Gefolg des vorhergehenden Artikels gefoderte ehr⸗ furchtsvolle Aufſatz, auf welchen die Einwilligung zur Ab⸗ ſchließung der Heurath nicht erfolgt iſt, noch zu zweimalen,

»Dieſer Artikel und die fuͤnf folgenden ſind am arten Ventos

1 dekretirt und den ten des darauf folgenden Monaths verkuͤndigt worden.