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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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106. Der Buͤrger, welcher zu einem nur eine Zeitlansg währenden oder widerruflichen oͤffentlichen Amte berufen wor⸗ den, ſoll den Wohnſitz, den er vorher hatte, beibehalten, wenn er keine entgegengeſetzte Meinung geauſſert hat.

107. Die Annahme von Aemtern, die auf Lebenslang gege⸗ ben worden, ziehen die unmittelbare Verlegung des Wohnſi⸗ tzes des Beamten in den Ort, wo er ſein Amt zu verrichten hat, nach ſich.

rog. Die verheurathete Frau hat keinen andern Wohnſitz als jenen ihres Mannes. Der noch nicht freigegebene(man- ciye) Minderjaͤhrige ſoll bei ſeinen Aeltern oder ſeinem Vor⸗ munde; der des Genuſſes ſeiner Rechte beraubte(interdit) Großjaͤhrige bei ſeinem Kuxator haben.

ro9. Die Großjähtigen, welche bei andern beſtändig dienen oder arbeiten, ſollen den naͤmlichen Wohnſitz mit denjenigen haben, bei denen ſie dienen oder arbeiten, wenn ſie mit ihnen in dem naͤmlichen Hauſe wohnen.

110. Der Hrt, wo die Erbſchaft eroffnet werden ſoll, ſoll durch den Wohnſitz beſtimmt werden.

111. Wenn ein Akt von Seiten der Partheien oder auch nur einer derſelben fuͤr die Vollziehung des naͤmlichen Aktes Erwaͤhlung des Wohnſitzes an einem andern Orte als jenem des wirklichen Wphuſitzes angeben wird, ſo koͤnnen die recht⸗ lichen Ankuͤndigungen(signißcations) Foderungen und Be⸗ treibungen(poufsuites), welche ſich auf eben dieſen Akt be⸗ ziehen, in dem ubereingekommenen Wohnſitze und vor dem Richter dieſes Wohnſitzes gemacht werden⸗

Vierter Titel. Von den Abweſenden.

(Dekretirt den aaten Ventos 11 verkuͤndigt den aten des darauf folgenden Monaths Germinal.)

Erſtes Kapitel. Von der Vermuthung der Abweſenheit.

112. Wenn Nothwendigkeit vorhanden iſt, eine Verwaltung ſamtlicher Guter, oder eines Theils derſelben, welche eine als abweſend vermuthete Perſon zuruͤck gelaſſen und woruber ſie kei⸗ nen Bevollmächtigten geſetzt hat, anzuſtellen, ſo ſoll das Gericht