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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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der Partheien, welchem von der Armee Ausfertigung einer Ur⸗

kunde des buͤrgerlichen Standes zugekommen iſt, ſoll gehal⸗ ten ſein, ſolche auf der Stelle in die Regiſter einzutragen.

Sechstes Kapitel.

Von der Berichtigung der urkunden des buͤr⸗

gerlichen Standes.

99. Wenn Berichtigung einer urkunde des buͤrgerlichen Standes ſollte verlangt worden ſein, ſo ſoll von dem kompe⸗ tenten Gerichtsboſe auf die Schluße des Regierungskommiſsaͤrs, jedoch unter Vorbehalt der Appellazion daruͤber geſprochen wer⸗ den. Die intereſſirten Partheien ſollen, wenn es nothig iſt, darzu berufen werden.

roo. Das Berichtigungsurtheil kann zu keiner Zeit den intereſ⸗ ſirten Partheien, welche nicht darum angeſtanden haben oder nicht darzu berufen wurden, entgegen geſetzt werden.

101. Die Berichtigungsurtheile ſollen von dem Beamten des buͤrgerlichen Standes, ſobald ſie ihm werden eingehaͤndigt worden ſein, auf die Regiſter uͤbertragen werden, und davon auf dem Rande der berichtigten urkunde Meldung geſchehen.

Dritter Titel. Von dem Wohnſitze. (Dekretirt den azten Ventos 11, verkuͤndigt den zten des darauf folgenden Monaths Germinal.) 102. Der Wohnſitz eines jeden Franzoſen, was die Aus⸗ uͤbung ſeiner buͤrgerlichen Rechte betrifft, iſt an dem Orte, wo er ſeine Hauptniederlaſſung(établissement) hat. 1oz. Die Veraͤnderung des Wohnſitzes wird durch die in der That wirklich aufgerichtete Wohnung an einem andern Orte vereinigt mit der Abſicht, ſeine Hauptniederlaſſung da⸗ ſelbſt zu errichten, bewerkſtelligt. 04. Der Beweiß dieſer Abſicht ſoll aus einer ausdruͤck⸗ lichen Erklärung, welche man ſowohl bei der Munizipalität des Hrts, den man verlaſſen will, als auch bei jener des Orts, wohin man ſeinen Wohnſitz verlegen will, gemacht hat, ſich ergeben. 105. In Ermanalung einer ausdruͤcklichen Erklaͤrung ſoll der Beweiß der Abſicht von den umſtaͤnden abhaͤngen.