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erſter Inſtanz auf das Begehren der intereſſirten Partheien daruͤber ſprechen.
113. Der Gerichtshof ſoll auf das Anſuchen der fjleiſigſten Parthei einen Notarius aufſtellen, welcher diejenigen, deren Abweſenheit man vermuthet, bei den Inventarien, Rechnun⸗
gen, Theilungen und Liquidazionen, in welchen ſie betheiligt
ſein koͤnnen, zu vertreten hat.
114. Die darzu aufgeſtellten oͤffentlichen Beamten(1e mi- nistère public) haben den ganz beſondern Auftrag, uͤber das Intereſſe der als abweſend vermutheten Perſonen zu wachen, und ſie ſollen in allen den Begehren, welche ſie betreffen, angehoͤrt werden.
Zweites Kapitel. Von der Erklaͤrung der Abweſenheit.
115. Wenn eine Perſon aufgehort hat, ſich in dem Orte ihres Wohnſitzes oder Aufenthalts(résidence) ſehen zulaſſen, und wenn man ſeit vier Jahren keine Nachricht wird von ihr er⸗ halten haben, ſo koͤnnen die betheiligten Partheien ſich bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz vorſehen, damit die Abweſenheit derſelben ausgeſprochen werde.
116. Um dieſe Abweſenheit zu bethaͤtigen, ſoll der Ge⸗ richtshof nach eingeſehenen ſchriftlichen Beweiſen und Urkun⸗ den verordnen, daß in dem Bezirk des Wohnſitzes oder jenem des Aufenthalts, wenn der eine von dem andern unterſchieden iſt, Zeugenverhoͤre, deren eines auch der Regierungskommiſſär vorzunehmen hat,(contradictoirement avec le Commissaire) vorgenommen werden ſollen.
117. Der Gerichtshof, wenn er uͤher das Begehren verfuͤgt, ſoll uͤbrigens auf die Beweggruͤnde der Abweſenheit und die Urſachen, welche verhindern konnten, von dem als abweſend Vermutheten Nachrichten einzuziehen, Ruͤckſicht nehmen.
rIs. Sobald die Vorurtheile und Endurtheile geſprochen ſein werden, ſoll der Regierungskommiſſaͤr dieſelbe an den Großrichter, Miniſter der Gerechtigkeitspflege abſenden, wel⸗ cher ihnen die Offenkundigkeit zu geben hat.
119. Das Urtheil, welches die Abweſenheit ausſpricht, ſoll zuerſt nach einem Jahre nach dem Urtheil, welches das Zeu⸗ genverhoͤr verordnet hat, gefaͤllt werden.


