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haben, ferner das ſechste Kavitel des Titels von der Ehe,
enthaltend die wechſelſeitigen Rechte und Pflichten der Ehe⸗
leute, vorleſen. Er ſoll ſich von jeder Parthei, und zwar von
einer nach der andern die Erklaͤrung geben laſſen, daß ſie
einander zu Mann und Frau nehmen wollen; darauf ſoll er
im Namen des Geſetzes den Ausſpruch thun, daß ſie ehelich
miteinander verbunden ſind, woruͤber denn auf der Stelle
Urkunde errichtet wird.
76. Die Heurathsurkunde ſoll angeben
ztens. Die Vornamen, Namen, Gewerhe, das Alter, die Geburtsorte und Wöhnſitze der Gatten;
ztens. Ob ſie voll⸗oder minderjaͤhrig ſind;
ztens. Die Vornamen, Namen, das Gewerb und die Wohn⸗
ſitze der beiderſeitigen Aeitern.
gtens. Die Einwilligung der Aeltern, Großältern und jene der Familie, im Fall ſolche erfoderlich iſt;
stens. Die ehrerbietigen Anträge, wenn ſolche gemacht worden;
stens. Die Verkuͤndigungen in den verſchiedenen Wohnſitzen⸗
7tens. Die Einwendungen, wenn derſelben eingeworfen wor⸗ den, ihre Beſeitigung, oder die Meldung, daß keine ſtatt hatten;
stens. Die Erklaͤrung der die Ehe ſchließenden Partheien, daß ſie einander heurathen wollen, und den Ausſpruch des oͤffentlichen Beamten, daß ſie ehelich vereinigt ſind;
otens. Die Vornamen, Namen, das Alter, die Gewerbe und Wohnſitze der Zeugen und ihre Erklaͤrung, oh ſie mit den Partheien verwand oder verſchwaͤgert, und von wel⸗ cher Seite und in welchem Grade ſie es ſind.
Viertes Kapitel.
Von den Sterbe⸗Urkunden.
77. Ohne eine von dem Beamten des buͤrgerlichen Stan⸗ des auf frei Papier und unentgeldlich ausgefertigte Bemaͤch⸗ tigung darf keine Beerdigung ſtatt haben Auch darf dieſelbe nicht vollbracht werden, biß ſich dieſer Beamte zu dem Ver⸗ ſtorbenen begeben und ſich des erfolgten Todtes verſichert
hat, und biß vier und zwanzig Stunden nach dem erfolgten Hintritt vorubergegangen ſind; die Faͤlle jedoch ausgenommen⸗ welche durch die Polizeiverordnungen vorgeſehen ſind.
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