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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
498
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493 Poraustheil wird als eine Heutathbuvereinkunft und nicht

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als eine Schenkung angeſehen, 1516. Er hat in Hinſicht der Frau nicht ſtatt, es ſei denn, ſie habe die Guͤtergemein⸗ ſchaft angenommen, 1516. Die Eheſcheidung, die Koͤrper⸗ trennung eroͤffnen den Voraustheil nicht, man mlß den natürlichen oder burgerlichen Todt erwarten, 1518. Ge⸗ ſchenke und Vermaͤchtniße, die unter der Benennung als Voraustheil gemacht worden, ſind dem Wiedereinbringen nicht unterworfen, 919. Indeſſen kann der zur Theilung kommende Erbe das nicht davon zuruͤckbehalten, was den verfuglichen Antheil uberſteigt, 544.

Porbehalt. Der Schenkgeber kann zu ſeinem oder einés an⸗

dern Vortheil einen Vorbehalt der Nutznießung der Guter, uͤber welche er verfuͤgt, machen, 949, Die Herunterſetzung der Schenkungen unter Lebenden kann nur von jenen be⸗ gehrt werden, zu deren Vortheil der geſetzliche Vorbehalt gemacht worden, 221. Dieſer Vorbehalt betrift die Häͤlfte der Guͤter, wenn er ein Kind, oder Abkömmlinge von dem⸗ ſelben hinterlaͤßt; er betrift zwei Drittel, wenn er zwei Kinder hinterlaͤßt; er betrift drei Viertel, wenn er drei oder mebrere hinterlaßt, o1z. Er betrift die Haͤlfte des Verms⸗ gens, wenn er in Ermanglung von Abkoͤmmlingen in den bei⸗ den Linien aufſteigende Verwanden hinterläßt; er betrift nur ein Viertel, wenn er nur in einer Linie ſolche hinter⸗ laͤßt, 918.

Porladung Cie) unterbricht die Verjährung, 2244. Dieſe Unterbrechung wird alß nicht geſchehen angeſehen, wenn die Vorladung zernichtet worden, 2247.

Pormund. Das naturliche Kind kann ſich vor ein und zwanzig Jahren nur mit der Einwilligung eines darzu er⸗ nannten Vormundes verheurathen, 159.

Pormundſchaft. Sie gehoͤrt von rechtsweaen dem uberle⸗ benden Pater oder Mutter, 390. Der Letztſterbende von den Aeltern kann einen Vormund ernennen, 397. Bei Man, gel der Aeltern und eines von ihnen ernennten Vormun⸗ des wird die Vormundſchaft den nächſten aufſteigenden Ver⸗ wanden uͤbertragen; der väterliche iſt immer dem muͤtter⸗ lichen Anverwanden des nämlichen Grades vorzuziehen⸗ zo. Sind weder Aeltern, noch ein von ihnen ernennter

Pormund, noch aufſteigende Verwanden maͤnnlichen Ge⸗

ſchlechts vorhanden, ſo wird der Vormund von einem Fa. ilienrath ernennt, o3. Der Vater kann der uberleben⸗