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cher Weiße empfangen, ſo muß er die Hauptſumme, Zin⸗ ſen und Fruͤchte zuruckgeben, 137. Hat er redlicher Weiſe empfangen, ſo muß er nur die Sache oder den Preiß, um welche er ſie verkauft hat, wieder erſtatten, 1320. Die Ver⸗ trage(transactions) muͤſſen ſchriftlich verfaßht werden, 044. Gie hindern die gerichtlichen Verfolgungen des oͤffentlichen Amtes nicht, 2046. Der von einem der Bethei⸗ ligten gemachte Vertrag hindert die andere nicht, 2051. Sie beſchränken ſich in ihrem Gegenſtande, 2043. Sie können wegen einem rechtlichen Irthum oder wegen Verletzung nicht angegriffen werden 2092. aber ſie können aufgeloͤßt werden, wenn in der Perſon oder in der Streitigkeit ein Irthum obwaltet vder Gewaltthätigkeit ſtatt hatte, 2053. Auf falſche Schriften gegruͤndete Verträge ſind nichtig 2054. auch jene, die ſich auf einen durch ein Urtheil beendigten Rechts⸗ handel gruͤndeten, von welchem nicht alle Partheien Kennt⸗ niß hatten, 2056. Der Rechnungsfehler in einer Rechnung muß verbeſſert werden, 2055. Der Vormund kann ohne Ermaͤchtigung des Fumilienrathes nicht unterhandeln, 467. Die Ehegatten, welche ihre Ehe mit beiderſeitiger Einwil⸗ ligung auflößen wollen, können uͤber ihre jederſeitige Rechte mit einander Vertrag abſchließen, 297. Verwaltung. Der Gatte hat jene der Guͤtergemeinſchaft 142r, Der Ausſteuerguter, 1549, Der perſonlichen Guͤter der Frau 1423. Die Frau hat jene der Parapbernalguter 1376. Der Mann hat die einſtweillige Verwaltung waͤh⸗ rend der Klage auf Eheſcheidung, 267. jene, die während der Betreibung der Unterſagung ſtatt haben kann, 49. Sie hoͤrt bei der Ernennung eines Vormundes auf s65.
Verwanden(die) in aufſteigender Zinie haben Recht
auf die Nahrungsmittel, 20. In Ermangtung der Ael⸗ tern muß der ehrfurchtsvolle Akt an Sie gerichtet werden, 150. In Ermanglung der Mutter haben ſie die Aufſicht uͤber die Kinder eines Abweſenden, 142. Ihnen wird vor allen Verwanden die Vormundſchaft uͤbertragen, 402. Sie erben ihre ohne Kinder oder Geſchwiſter verſtorbene Abkömm⸗ linge, 746. Sie können ſich mit ihren Abkoͤmmlingen nicht verbeurathen, 161. Die Verwanden machen den Familien⸗ rath zuſammen berufen, um dem älternloſen Minderjäh⸗ rigen einen Vormund zu nennen, 406. Sie maͤſſen zu ſechs in dem Familienrath ſein, 407. Jeder Verwande kann die Anterſagung ſeines Verwanden begebren, 490. Die Naͤhe


