nicht nach Stunden gezͤhlt, 260. Dis dreiſſafährige Ver⸗
jhrung hat gegen alle ſachliche oder perſonliche Rechtsklagen ſtatt, 2262. Jene von zehn Jahren entladet die Baumei⸗ ſter und Unternehmer von der Gewaͤhrleiſtung großer Werke, die ſie unternommen haben, 2270. Sie bot zum Vortheil des redlichen Kaͤufers ſtatt, wenn der Eigenthuͤmer in dem Bezirke des Appellazionsgerichtshofes, wo das unbewegliche Gut liegt, wohnt, im entgegen geſetzten Falle verjährt man erſt nach zwanzig Jahren, 2365. Die ſechsmonathliche Ver⸗ jährung hat ſtatt gegen die Arbeiter, Gaſtgeber, Gaſtwirthe, Meiſter und Lehrer, 2271. Jene von einem Jahre gegen die Aerzte, Gerichtsdiener, Kaufleute, Geſinde, c. 2272. Jene von zwei Jahren gegen die Sachwalter wegen beendig⸗ ten Rechtsbaͤndeln, 2273. Nach zweien Jahren ſind die Gerichtsdiener der ihnen anvertrauten Schriſten entladen, 2276. Die Ruͤckſtaͤnde, Zinſe, Haußmiethe ꝛc. verjähren ſich durch fuͤnf Jahre, 2277. Die Richter und Sachwal⸗ ter ſind ihrer Schriften fuͤnf Jahre nach dem gefaͤllten Urtheile entladen, 2276. Die Befugniß eine Erbſchaft an⸗ zunehmen oder abzulehnen verzähet ſich durch die laͤngſte Verjaͤhrung unbeweglicher Rechte, 789. Die Befugniß, welche die Glaͤubiger haben, die Lrennung des Erbtheils zu begehren, wird fuͤr bewegliche Gegenſtunde durch drei Jahre verjaͤhrt, 380.
Perkauf(er) kann durch eine öffentliche urkunde oder un⸗
ter Privatunterſchrift geſchehen, 1682. Der Preiß davon muß von den Partheien beſtimmt werden, 159r. Das Ver⸗ ſprechen des Verkaulfes gilt fuͤr den Verkauf, 1889. Alle, denen es das Geſetz nicht unterſagt, koͤnnen kaufen oder verkaufen, 1594. Die Minderjaͤhrigen und Bevollmächtig⸗ ten, die Verwalter und öffentlichen Beamten der National⸗ gůter fönnen die Guͤter vicht kaufen, wovon ſie die Ver⸗ waltung haben, 15906. Der Vormund kann die Guͤter ſei⸗ nes Muͤndels nicht kaufen, 450. Er kann ſie ohne Ermaͤch⸗ tigung des Familienrathes nicht verkaufen, 484. Der Mann kann die unbeweglichen Guͤter der Frau ohne ihre Einwil⸗ ligung nicht veraͤußern, 1429. Die Frau kann ihre para⸗ vhernalguͤter ohne ihres Mannes oder gerichtliche Ermaͤch⸗ tigung nicht verkaufen, 1576. Alles, was in dem Handel iſt, kann von jenem verkauft werden, der der Eigenthuͤmer davon iſt, 1693. Der Verkaufer muß die verkaufte Sache ausliefern, und dafuͤr Gewähr leiſten, 1603. Die Auslie⸗


