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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
488
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den bürgerlichen Sodt erſt nach fuͤnk Jahren zur Folge, 27. Jene, welche der buͤrgerlichen Rechte beraubt, bat den buͤr⸗ gerlichen Todt zur Folge, 22.

Perfälſchung in den urkunden des buͤrgerlichen Stundes gibt Urſache zur Entſchaͤdigung, 52.

Perfuͤglicher Antheil der Guͤter, Die Freigebigkeiten durch Schenkungen unter Lebenden oder Teſtamente koͤnnen die Haͤlfte der Guͤter des Verfuͤgenden nicht uberſteigen, wenn er bei ſeinem Abſterben ein rechtmaͤßiges Kind hinterlaͤßt; nicht das Drittel, wenn er zwei hinterläͤßt; nicht das Vier⸗ tel, wenn er drei oder mehrere hinterlaͤßt, 913. Sie kon⸗ nen die Haͤlfte der Guͤter nicht uberſteigen, wenn er in Ab⸗ gang von Kindern aufſteigende Verwanden in beiden Lini⸗ en, und drei Viertheile nicht, wenn er ſolcher nur in einer Linie hinterläßt, ors. Sie koͤnnen aus ſeinem ganzen Ver⸗ moͤgen beſtehn, wenn er weder Abkoͤmmlinge noch aufſtei⸗ gende Anverwande hinterläͤßt, o16.

Periährung(die) der Strafe ſetzt den wegen Nichterſchei⸗ nung Perdammten nicht wieder in ſeine buͤrgerliche Rechte ein, za. Die Veriaͤhrung iſt ein Mittel, das Eigenthum zu erlangen, 712. Sie tilgt die Verbindlichkeiten, 1234. ſo wie die Privilegien und Hypotheken, 2rs0. Sie hat ſtatt gegen die Einſchreibungen, die nach einem Verlauf von zehn Jahren nicht ſind erneuert worden, 2164. Sie kann immer eingeworfen werden, wenn man nicht darauf ausdruͤcklich oder ſiillſchweigend verzichtet hat, 2224. Man kann nur auf eine erworbene Verjaͤhrung Verzicht leiſten, a220. Man kann das, was nicht in dem Handel iſt, nicht verjaͤh⸗ ren, a226. Um zu verjaͤhren muß man einen nicht unter⸗ brochenen, ruhigen, oͤffentlichen und unzweideutigen, auf den Eigenthumstitre gegruͤndeten Beſitz haben, 2229. Die⸗ jenigen alſo, welche für einen andern beſitzen, veriaͤhren niemals, 2236. Die Verjaͤhrung kann unterbrochen wer⸗ den, 2242. und zwar natuͤrlich durch die Unterbrechung von mehr als einem Jahre in dem Genuß der Sache, 2243. oder buͤrgerlich durch eine Vorfoderung oder gerichtliche Vor⸗ ladung, 2244. Die PVerjahrung laͤuft gegen alle Perſonen, 2251. ausgenommen zwiſchen EShegatten, 2263. ausgenom⸗ men anch noch gegen Minderjaͤhrige und Unterſagte, 2262. vorbehaltlich der Veriährung der Ruͤckſtaͤnde und Zinſe durch fuͤnf Jahre, welche gegen die Minderjährigen und Unter⸗ ſagten lauft, a27s. Die Veriaͤhrung wied nach Tägen und