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ferungskoſten liegen ihm zur Laſt, 1603. Seine Gewaͤhrlei⸗ ſtung hat die Ausweiſung zum Gegenſtand, 1626. und die verborgenen Maͤngel der Sache, die er nicht erklaͤrt hat, 1641. Der Verkauf kann unter andern durch die Ausuͤbung der Befugniß des Ruͤkkaufes zernichtet werden, 1659. auch wegen Verletzung von mehr als ſieben Zwölftel, 1684. Eine mehreren gemeinſchaſtliche und nicht leicht theilbare Sache muß an den Meiſtbiethenden verkauft werden, 1686.
Bei dem Verkaufe eines Schuldtiters wird die Ausliefe⸗ rung durch die Uebergabe des Titers bewirkt, 1669. Der Verkauf, den ein Erbe von ſeinen Erbſchaftsrechten gemacht hat, hat von ſeiner Seite die Annahme der Erbſchaft zur Folge, 780. S. Gewaährleiſtung, Ausweiſung, Per⸗ letzung, Perſteigerung, Verbindlichkeiten des Rau⸗ fers und Verkaͤufers, Aufhebung. Der gezwungene Verkauf kann nur in Kraft einer beglauhten Urkunde ge⸗ richtlich betrieben werden, 2213. S. gezwungene Aus⸗ weißung.
Perkaufsgewaͤhrleiſtung wird von dem Verkäufer gelei⸗ ſtet, ohne daß davon in dem Verkaufvertrage die Rede iſt, 626. Und wenn auch geſagt worden, daß der Verkaͤufer gar keiner Gewaͤhrleiſtung unterworfen ſei, ſo muß er in dem Falle der Ausweißung den Verkaufpreiß zuruͤckerſtat⸗ ren, es ſei denn der Kaͤufer habe die Gefahr gekannt, oder er habe auß ſeine eigene Gefahr gekauft, r629. Dieſe Ge⸗ waͤhrleiſtung hat unter Miterben ſtatt, a80.
werkundigung(die) der Geſetze macht dieſelbe von dein Augenblicke an, wo ſie bekannt ſein kaun, exekutoriſch, 1. Es muͤſſen derſelben vor Abſchließung der Heurath zwei mit Beobachtung eines achttgigen Zwiſchenraums ge⸗ macht werden, 63. Sie muͤſſen an dem Orte gemacht wer⸗ den, wo jede der Partheien ihren Wohnſitz hat, 166. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes kann die Heurathsur⸗ kunde nicht niederſchreiben, es ſei ihm denn von dem Be⸗ amten des buͤrgerlichen Standes jeder Gemeinde, wo die Verkuͤndigungen geſchehen ſind, ein Zeugniß einhaͤndigt worden, wodurch bewäͤhrt wird, daß keine. Einwendung ſtatt hat, 69. Die Heurath kann vor dem dritten Tage nach jenem der zweiten Verkundigung, und dieſen nicht mit gezählt, nicht ſtatt haben; 64. Wenn ſolche in einem Jahre nicht ſtatt hat, kann ſie ohne neuere Verkuͤndigun⸗ gen nicht abgeſchloſſen werden, 65. Die Heurat hsver kundi⸗


