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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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haͤlt, 1319. Die Abſchriften des Siters haben nur in Er⸗ manglung der Urſchriften Glauben, 1334. S. Urkunden

Tochtermaͤnner ſind ihren Schwiegeraͤltern Nahruns ſchul⸗

dig, 206.

Todt(der) natuͤrliche oder buͤrgerliche oͤffnet die Erbſchaf⸗

ten, 713. S. Abſterben. Der buͤrgerliche Todt hat durch Verurtheilung zum Todt ſtatt, 23. Er nimmt dem Verur⸗ theilten das Eigenthum ſeines Vermoͤgens und macht ihn unfähig, irgend einen guͤtligen Vertrag einzugehen, 25. Er macht die Nazion zur Erbin von allen den Guͤtern, welche der Verurtheilte nach Ausſpruch des buͤrgerlichen Dodes hat erwerben koͤnnen, 33. Er macht die von dem Verur⸗ theilten gegebene oder empfangene Vollmacht aufhoͤren, 2003.

Er oͤßnet den Vorgustheil, 1517. Ertilgt die Nutznießung,

die der Verurtheilte genoß, 617. Er tilgt aber die Leihrente nicht, die man ihm ſchuldig iſt, 1984.

Trauerkleider(die) der Frau werden auf Koͤſten der Erben

des verſtorbenen Manues beſtritten, 1481.

Trennung. Die Gatten können ausbedingen, daß ſie in Guͤ⸗

tern getrennt ſein wollen, 1536. oder daß jeder insbeſondere ſeine perſoͤnliche Schulden bezahlen wolle, 1510. Im er⸗ ſtern Falle bat die Frau den Genuß ihrer Guter und trägt zu den Ausgaben des ehelichen Lebens biß auf den Betrag des Drittels ihrer Einkuͤnſte bei, wenn keine andere Ueber⸗ einkuͤnfte beſtehen, 1536 und 1537. Allein ſie kann ohne die Ermaͤchtigung ibres Mannes oder des Richters ihre unbewegliche Guͤter nicht veraͤnſſern, 1533. Die Klauſel der Trennung der Schulden macht jeden Gatten zum Schuld⸗ ner von einer Entſchaͤdigung gegen die Guͤtergemeinſchaft, wenn aus derſelben Gelder zur Bezahlung dieſer Schulden genommen worden, 1513. Die Guͤtertrennung kann nur vor Gericht von der Frau, deren Ausſteuer in Gefahr ge⸗ ſetzt worden, betrieben werden, 1493, Die verſoͤnlichen Gläubiger der Frau können ohne ihre Einwilligung die Gütertrenzung nicht begehren, 1446. Die Glaͤubiger des Gatten können ſich gegen eine ihren Rechten nachtheilige Sreiung vorſehen, 1447. Die Frau, welche die Guͤter⸗ tertrennung erhalten hat, tragt, wenn ihrem Manne nichts

oeig bieibt, gänzlich die Koͤſten der Hausbaltung und der

Erziebung der Kinder, 1448. Die Körvertrennung kann von den Gatten, welche das Recht haben, die Ebeſcheidung wegen beſünmter urſache zu begehren/ verlanst werden⸗