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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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479
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ber

att

fallen iſt, eingehuͤndigt, 242, Die Miterben verbuͤrgen ſich einander die Stöhrung öder Ausweiſung wegen Urſachen, die fruͤher ſind als die Theilung. s84. Die Dheilungen koͤnnen wegen Gewaltthaͤtigkeit oder Betrug, auch wegen Verletzung von mehr als einem Viertel zernichtet werden, s27. Die Abweſenden werden in einer Theilung durch

einen von dem Tribunal ernennten Notarius vertreten⸗ 113.

Theilung der Guͤtergemeinſchaft. Jeder Gatte oder ſein Erbe bringt, was er ſchuldig iſt, in die Maſſe zuruͤck, 1468. Er zieht alsdann ſeine vorhandene perſonliche Guͤter, den Preiß der verkauften, und die Entſchaͤdigungen, die man ihm ſchuldig iſt, hinweg, 1470 Die Frau bezieht vor dem Manne, 1471 und wenn die Guͤter der Guͤtergemeinſchaft mangeln, von jenen des Mannes, 1472. Wenn jedes das Seinige bezogen, wird der Reſt zur Haͤlfte getheilt, r474. Auch die Schulden werden zur Haͤlfte getheilt, 1482 Mit der Bemerkung, daß die Frau nicht uͤber ihre Haͤlfte ver⸗ pflichtet iſt, 1483, und daß der Mann fuͤr die ganze Schul⸗ denmaſſe verpflichtet ſein kann, 1484. Uebrtgens wird die Guͤtergemeinſchaft getheilt, wie oben von den Erbſchaften geſagt worden, 1476. Theilungen, die zwiſchen Vater und Mutter gemacht worden. Die Aeltern oder andere Verwan⸗ den aufſteigender Linie koͤnnen ihr Vermoͤgen unter ihren Kindern theilen, 1076. Durch urkunden unter Lebenden oder Teſtamente, 1076. Dieſe Theilungen koͤnnen wegen einer Verletzung von mehr als einem Viertel angegriffen werden, 1079.

Thiere, die von dem Eigenthuͤmer zum Feldbaue beſtimmt worden, ſind unbeweglich, S24. Die Andern als dem Pächter auf Pacht gegebenen ſind beweglich, S22. Ihre Vermehrung gehört denjenigen, der der Eigenthuͤmer davon iſt, durch das Recht des Zuwachſes, 54%.

Titre. Ein neuer Litre kann von dem Schuldner einer Rente

nach acht und zwanzig Jahren von dem Datum des letzten

Diters gefodert werden, 2263. Nach einer Theilung bekömmt

jeder Theilhaber die Diters der beſondern Gegenſtaͤnde, die

ihm zugefallen ſind. Die gemeinſchaftlichen Siters eines

Eigenthums bleiben jenem, der das Meiſte davon bekom⸗

men hat, 342. Die executoriſchen Diters gegen einen Ver⸗

ſorbenen ſind es auch zum Theil gegen ſeine Erben, s77.

Ein ächter Litre beglaubiget den Vertrag, den er ent⸗