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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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Teſtamentsvollzieher. Der Ceſtirer kann einen oder meb⸗ rere ernennen. 1026. Wer ſich nicht verbinden kann, kann tein Teſtamentsvollzieher ſein, 102s. Die Frau, wenn ſie von Gätern getrennt iſt, kann es nur mit Ermächtigung ihres Mannes oder des Richters ſein, 1029. Der Minder⸗ jaͤhrige kann es ſelbſt mit Ermaͤchtigung ſeines Vormundes oder Kurators nicht ſein, 1030. Die Leſtamentsvollzieber legen ein Jahr nach dem Lodte des Teſtirers uber ihre Amtsfuͤhrung Rechnung ab, 1301. Ihre Vollmachteg gehn nicht auf ihre Erben uͤber, 1032.

Teſtirer(der) kann ſeinen Kindern Geſchenke machen, mit der Verbiudlichkeit, ſolche den ihrigen wieder zu machen, 1ogs. Er kann ſie auch ſeinen Geſchwiſtern machen, mit dem Auftrage, ſie auch ihren Kindern zu machen, 1049. S. Wiedererſtattung.

Thaͤtlichkeiten oder ſchwere Beleidigungen geben Urſache zur Eheſcheidung, 231. und zur Wiederrufung der Schenkun⸗ gen, 955

Theilung(die) kann immer begehrt werden, 816. ſo⸗ lange einer der Miterben nicht die Verjaͤhrung auf die Guͤter der Verlaſſenſchaft erworben hat, 916. Dieſes Begehren geſchieht für die Minderjährigen durch ihre Vormunde, fuͤr die Abweſenden durch die in dem Beſitz der Guͤter derſel⸗ ben eingeſetzten Verwanden, 817. Durch den Gatten der erbenden Frau allein, wenn die Guͤter in die Guͤtergemein⸗ ſchaft fallen; und in dem entgegen geſetzten Falle mit Zu⸗ ziehung der Frau, 8r3. Die Rechtsklage auf Theilung und die dabei entſtehenden Rechteſtreitigkeiten werden dem Tribunal des Ortes, wo die Erbſchaft offen iſt, vorgelegt, gaz. Die beweglichen Gegenſtaͤnde werden durch Sachkun⸗ dige abgeſchaͤtzt, 329 ſo wie auch die unbeweglichen Guter,

4. Jeder Rittheilhaber kann von den einen wie von den andern ſeinen Antbeil in Natur begehren, 226. Die unbe⸗ weglichen Guͤter, die nicht getheilt werden können, werden an den Meiſtbietvenden verſteigt, 827. Dann ſchreitet man zu den Wiedereinbringungen und zu den von jedem Miterben zu machenden Hinwegnehmungen, 829 und 830. Und end⸗ lich zur Verfertiqung der Looſe, 831. Die darauf auch durh das Love gezogen werden, 834. Wenn jeder Miterbe uͤber die gemachten Lovſe ſeine Bemerkungen, wenn ſolche ſtatt haben, wird gemacht haben, 835. Die Eigenthumsurkun⸗ den werden jedem Mittheilhaber nach dem, was ihm zuge⸗