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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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zes. Wenn die aus einer jeden andern Urſache, als des Chebruches wegen ausgeſprochene Koͤrpertrennung drei Jahre gedauert hat, kann der Gatte, welcher anfaͤnglich Beklagter war, die Eheſcheidung begehren, 310. Die Koͤrpertrennung hat immer die Guͤtertrennung zur Folge, 3ir. Die von Koͤrper und Guͤtern oder nur von Guͤtern getrennte Frau uͤbernimmt die Verwaltung davon, r449. Sie behaͤlt die Befugniße, ihre Rechte des Ueberlebens auszuuͤben, 1462. Die durch die Koͤrper⸗oder Guͤtertrennung gufgelößte Guͤter⸗ gemeinſchaft kann mit Einwilligung der Gattten aher yohne Veraͤnderung wieder hergeſtellt werden, 1451.

U⸗

Uebergabe, Die gehörig angenommene Schenkung iſt durch die alleinige Einwilligung der Partheien vollſtaͤndig, und das Eigenthum iſt dem Schenknehmer uͤbertragen, ohne daß eine andere Uebergabe noͤthig ſei, o38. Die Auslieferung

der verkauften Geraͤthſchaften wird durch die wirkliche Ueber⸗ gabe derſelben oder der Schluſſel zu dem Gebaͤude, welches ſie enthaͤlt, bewirkt, 1606. Die Uebergabe nicht koͤrperli⸗ cher Rechte geſchieht durch Einhändigung der Urkunden, 1607. guch durſ Einwilligung der Partheien, wenn das Forttra⸗ gen nicht in dem Augenblicke des Verkaufs ſtatt haben kann, oder wenn der Kaͤufer die Sache ſchon in ſeiner Gewalt hat, 1606. Die Auslieferung geſchieht auf Koſten des Kaͤufers,

1609. Die Uebergabe der Vermaͤchtniße muß von dem Uni⸗ verſallegatär, oder von dem Erben unter Univerſalbenen⸗ nung begehrt werden, 10xx. und von den beſondern Lega⸗ taͤren, 1o14. Sie liegt der Verlaſſenſchaft zur Laſt, 1016.

Ueberlebung. Die unter Gatten durch Heurathsvettrag ge⸗ machten Schenkungen werden nicht angeſehen, als ſeien ſie unter der Bedingung des Ueberlebens des Schenknehmers gemacht worden, wenn dieſe Bedingung nicht foͤrmlich aus⸗ gedruͤckt worden, 1092. Wenn das Ueberleben nicht kann hewieſen werden, ſo wird es durch die Staͤrke des Alters und des Geſchlechts derienigen, die mit einander umgekommen ſind, beſtimmt, 720. Bet gleichem Alter hält man dafuͤr, der Mann habe uͤberlebt, 722. Unter fuͤnfzehn Jahren iſt es der aͤltere, uͤber ſechszig Jahren und in allen andern Fuͤllen iſt es der juͤngere, 721.

Ueberſchuß(der) ergaͤnzt die Ungleichheit der Lvoſe, 333. Hh