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106. Der Buͤrger, welcher zu einem nur eine Zeitlang waͤhrenden oder widerruflichen oͤffentlichen Amte berufen wor⸗ den, ſoll den Wohnſitz, den er vorher hatte, beibehalten, wenn er keine entgegengeſetzte Meinung geaͤuſſert hat.
107. Die Annahme von Aemtern, die auf Lebenslang gege⸗ ben worden, ziehen die unmittelbare Verlegung des Wohnſi⸗ tzes des Beamten in den Ort, wo er ſein Amt zu verrichten hat, nach ſich. rog. Die verheurathete Frau hat keinen andern Wohnſitz als jenen ihres Mannes. Der noch nicht freigegebene(Eman- cipe) Minderiährige ſoll bei ſeinen Aeltern oder ſeinem Vor⸗ munde; der des Genuſſes ſeiner Rechte beraubte Enterdit) Großiaͤhrige bei ſeinem Kurator haben.
ro9. Die Großjährigen, welche bei andern beſtuͤndig dienen oder arbeiten, ſollen den naͤmlichen Wohnſitz mit denijenigen haben, bei denen ſie dienen oder arbeiten, wenn ſie mit ihnen in dem namlichen Hauſe wohnen.
r1o. Der Ort, wo die Erbſchaft eroͤffnet werden ſoll, ſoll durch den Wohnſitz beſtimmt werden.
111. Wenn ein Akt von Seiten der Partheien oder auch nur einer derſelben fuͤr die Vollziehung des naͤmlichen Aktes Erwaͤhlung des Wohnſitzes an einem andern Orte als jenem des wirklichen Wohnſitzes angeben wird, ſo koͤnnen die recht⸗ lichen Ankuͤndigungen(significations) Foderungen und Be⸗ treibungen(poursuites), welche ſich auf eben dieſen Akt be⸗ ziehen, in dem uͤbereingekommenen Wohnſitze und vor dem Richter dieſes Wohnſitzes gemacht werden.
Vierter TDitel. Von den Abweſenden.
(Dekretirt den zaten Ventos r1, verkuͤndigt den aten des darauf folgenden Monaths Germinal.)
Erſtes Kapitel.
Von der Vermuthung der Abweſenheit.
r12. Wenn Nothwendigkeit vorhanden iſt, eine Verwaltung ſämtlicher Guͤter, oder eines Theils derſelben welche eine als abweſend vermuthete Perſon zuruck gelaſſen und woruͤber ſie kei⸗ nen Bevollmächtigten geſetzt hat, anzuſtellen ſo ſoll das Gericht


