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der Partheien, welchem von der Armee Ausfertigung einer ur⸗ kunde des buͤrgerlichen Standes zugekommen iſt, ſoll gehal⸗ ten ſein, ſolche auf der Stelle in die Regiſter einzutragen.
Sechstes Kapitel.
Von der Verichtigung der Urkunden des buͤr⸗
gerlichen Standes.
99. Wenn Berichtigung einer Urkunde des buͤrgerlichen Standes ſollte verlangt worden ſein, ſo ſoll von dem kompe⸗ tenten Gerichtsboſe auf die Schluͤße des Regierungskommiſſärs, jedoch unter Vorbehalt der Appellezion daruber geſprochen wer⸗ den. Die intereſſirten Partheien ſollen, wenn es nothig iſt, darzu berufen werden.
1oo. Das Berichtigungsurtheil kann zu keiner Zeit den intereſ⸗ ſirten Partheien, welche nicht darum angeſtanden haben oder nicht darzu berufen wurden, entgegen geſetzt werden.
01. Die Berichtigungsurtheile ſollen von dem Beamten des buͤrgerlichen Standes, ſobald ſie ihm werden eingehaͤndigt worden ſein, auf die Regiſter uͤbertragen werden, und davon aut dem Rande der berichtigten urkunde Meldung geſchehen.
Sritter iel. Von dem Wohnſitze. Dekretirt den azten Ventos 11, verkuͤndigt den 3ten des darauf folgenden Monaths Germinal.) 102. Der Wohnſitz eines jeden Franzoſen, was die Aus⸗ uͤbung ſeiner buͤrgerlichen Rechte betrifft, iſt an dem HOrte, wo er ſeine Hauptniederlaſſung(étahlissement) hat.
103. Die Veraͤnderung des Wohnſitzes wird durch die in der Dhat wirklich aufgerichtete Wohnung an einem andern Orte vereinigt mit der Abſicht, ſeine Hauptniederlaſſung da⸗ ſelbſt zu errichten, bewerkſtelligt. oa. Der Beweiß dieſer Abſicht ſoll aus einer ausdruͤck⸗ lichen Erklͤrung, welche man ſowohl bei der Munizipalität des Orts, den man verlaſſen will, als auch bei jener des Drts, wohin man ſeinen Wohnſitz verlegen will, gemacht hat, ſich ergeben.
105. In Ermanglung einer ausdruͤcklichen Erklaͤrung ſoll der Beweiß der Abſicht von den Umſtänden abhaͤngen.


