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91. Dieſe Regiſter ſollen bei jedem Korps von dem Hffizier, welcher es befehligt, und bei dem Generalſtaab von dem Vor⸗ geſetzten des groͤßern Generalſtaabs kotirt und paraphirt werden.
2. Die Erklaͤrungen der Geburten ſollen innerhalb der zehn Dage, welche auf die Entbindung folgen, gemacht werden.
3. Der Offizier, welcher den Auftrag hat, die Regi⸗ ſter des burgerlichen Standes zu fuͤhren, ſoll innerhalb der zehn Tage, welche auf die Eintrasung einer Geburtsurkunde in die gedachten Regiſter folgen, einen Auszug davon an den Beamten des buͤrgerlichen Standes des letzten Wohnſitzes des Vaters des Kindes, oder, wenn derſelbe unbekannt iſt, der Mutter des Kindeß abſenden
4. Die Heurathsverkuͤndigungen der Soldaten und Ange⸗ ſtellten bei dem Gefolge der Armee ſollen an dem DOrte ihres letzten Wohnſitzes geſchehen; ſie ſollen uͤberdieß fuͤnf und zwanzig Tage vor der feierlichen Abſchließung der Ehe fur die Individuen, welche zu einem Korps zaͤhlen, auf den Tagesbe⸗ fehl dieſes Korps; und fuͤr die Offiziere ohne Trupven und die dazu zählenden Angeſtellten auf den Tagesbefehl der Akmee oder des Armeekorps geſetzt werden.
95. Unmittelbar nach der Einſchreibung auf das Regiſter der Urkunde des Heurathsbegaͤngniſſes ſoll der Beamte, dem die Fuͤhrung des Regiſters aufgetragen iſt, eine Ausfertigung davon an den Beamten des buͤrgerlichen Standes der beiden Gatten gelangen laſſen.
6. Der Quartiermeiſter ſoll bei jedem Korps die Sterbe⸗ urkunden aufſetzen; was aber die Offiziere ohne Truppen und die Angeſtellten betrift, ſo ſoll es der Muſterungs⸗Aufſeher der Armee auf die Erklaͤrung dreier Zeugen thun. Auch ſoll Auszug aus dieſen Regiſtern innerhalb zehn Tagen an den Beamten des vuͤrgerlichen Standes von dem Wohnſitze des Verſtorbenen geſchickt werden.
97. Wenn in den Kriegs„oder Beſatzungs⸗Hoſpitalern ſich ein Sterbfall ereignet, ſo ſoll der Direktor gedachter Hoſpi⸗ taͤler die Urkunde daruͤber aufſetzen, und dem Quatiermeiſter des Korps, oder dem Muſterungs⸗Aufſeher der Armee oder des Armeekorps, zu denen der Verſtorbene zaͤhlte, zuſchicken. Dieſe Beamten ſollen ſodann eine Ausfertigung davon dem Beamten des buͤrgerlichen Standes von dem letzten Wohnſitze des Verſtorbenen zukommen laſſen.
os. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes des Wohnſitzes


