3ter Theil.
von der Anwendung der Gesetze (Artickel 4. 5. und 6.)
D. Zweck der Artickel 4. 5. und 6., welche die- sen dritten Theil bilden, ist, der, für die Anwen- dung der Gesetze angeordneten, richterlichen Ge- walt Vorschriften zu geben, um zu verhindern, daſs bei dieser Anwendung die Vernunft des Einzelnen über das Gesetz herrsche(1).
Man hatte nicht die Absicht, darin alle Regeln zu umkassen, welche der Gegenstand erlaubt. Der Gesetzgeber beschränkte sich auf eine kleine Zahl allgemeiner Fälle, worüber seine Erklärung nützlich war.
UVebrigens betreffen alle seine, diesen dritten Theil bildende, Verfügungen gleichmäsig die Anwen- dung der Gesetze.
Die Menschen leben unter der Herrschaft zweier Arten von Gesetzen, der natürlichen und posiliven (6). Der Artickel 4. zeigt den Richtern die Fälle an, wo sie das natürliche Gesetz anzuwenden und nach den einfachen Vorschrikten der Vernunft zu sprechen haben; dann nämlich, wann das positive Gesetz schweigt, dunkel oder unzulänglich ist.
Der Richter kann, uneingedenk seines Amtes, das in der Anwendung des Gesetzes auf die, vor ihn gebrachten, Fälle besteht, die Folgen der Grund-
() Einleitungs-Rede zum Entwurfe des Civilgeseta- buches Seite XX. und XXI. () Sieh Einleitung Seite 33.


