185 Finleitungs-Titel. Zweiter Theil.
Die Gastfreiheit, die man ihm bezeigt, heischt seine Erkenntlichkeit“(1).
Der andere, aus den Bechten der Gesellschaft geschöpfte, Grund ist, dals„ein jeder Staat das Becht hat, über seine Erhaltung zu wachen, und gerade in diesem Rechte liegt die Herrschergewalt. Wie könnte sich aber ein Staat erhalten und behaup- ten, fänden sich in seinem Schoose Menschen, die ungestraft seiner Polizei spotten, seine Ruhe stören könnten? Die Staatsgewalt würde den Zweck, zu dem sie errichtet wurde, nicht erreichen; wenn Fremde oder Finländer von ihr unabhängig wären. Weder Sachen, noch Personen dürfen ihr eine Gren- ze stecken; sie ist Nichts, wenn sie nicht Alles ist.
Die Figenschaft als Fremder kann keinem eine ge-
gründete Finrede leihen, um sich darauf gegen die Staatsgewalt zu stützen, welche das Land beherrscht, worin er sich aufhält. Das Gebieth bewohnen heißst, sich der Herrschergewalt untergeben. So ist das Staatsrecht aller Völker“(2).
Die Abtheilung hatte in dem Titel Von dem Genusse und dem Verluste der Givilrech- te folgenden Artickel vorgeschlagen, und sein wah- rer Plat?z wäre hier gewesen, indem er eine Aus- nahme von der, über die Anwendung der Gesetze so eben aufgestellten, Regel bildet:
Die Ausländer, welche in der Eigen- schaft eines Botschafters, Gesandten, Ab- gesandtenoder unterirgend einer andern Benennungihre Nationen vorstellen, s01 ten weder in bürgerlichen noch pein li-
() H. Portalis, Darstellung der Beweggrinde, Protokoll
vom 5. Ventõse Jahr 21. Th. II. Seite 591. (2) Daselbst.


