des Werkes. 8
Hierzu auf Gerathewohl ein Beispiel aus dem Civilgesetzbuche selbst.
Der achtzehnte Artickel entscheidet, daſs ein fremd gewordener Franzose, um den Genuſs der Ci- vilrechte wieder zu erlangen, nicht schlechthin nach Frankreich zurückkehren darf, sondern die Regie- rung ihm die Rückkehre erlaubt haben muſs.
Ueber diese Bedingung, die Erlaubniſs der Re- gierung zu erhalten, ist im Staatsrathe gestritten worden.
Die Einen erklärten sich dagegen: der Vortheil der Bevölkerung und die Begünstigung der Herkunft
schienen ihnen hinlänglich starke Beweggründe zu dieser Gegenerklärung.
Andere dachten, der Vortheil, die ruhmvolle Figenschaft eines Franzosen Menschen zu versa- gen, deren Gesinnungen derselben nicht entsprächen, und die sie miſsbrauchen könnten, verdiente den Vorzug vor der Begünstigung der Herkunft und dem Vortheil der Bevölkerung.
Die Meinung der Letzteren erhielt den Vorzug, sie ward der Beweggrund der Verfügung. Es ist ausser allem Zweifel, dals man den fremd geworde- nen Franzosen den Genuſs der Civilrechte nur nach bestandener, reichsverfassungsmäſsig bei jedem Fremden, der sie erlangen will, erforderlichen Prü- fung wieder gestattet haben würde, wenn man nicht die Nothwendigkeit, die Erlaubniſs der Begierung zu erhalten, als eine Gewähr gegen übereilte Zulas- sungen betrachtet hätte.
Ohne Zweifel werden die Behörden, welche diesen Beweggrund aufgefalst haben, den fremd ge- wordenen Franzosen einer strengen Prüfung unter- zichen, und ihn ohne Rücksicht auf sein urspring-


