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Bürgerliches Gesetzbuch der Franzosen / Uebersetzt von P. F. Cremer, Regierungscommissaire bei dem Civilgerichte des Crevelder Bezirks
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erklaͤren muͤſſen: jedes andere Einſchiebſel iſt ih⸗ nen unterſagt, es werde nun durch eine Anmer⸗ kung oder auf jede andere Art ausgedruͤckt.

36. In den Faͤllen, wo die intereſſirten Thei⸗ le nicht gehalten ſind perſoͤnlich zu erſcheinen, ſteht es ihnen frei, ſich eines Bevollmaͤchtigten zu be⸗ dienen, der dann eine beſondere authentiſche Voll⸗ macht haben muß.

37. Alle bei den Aeten des Civilſtandes auf⸗ gefuͤhrte Zeugen muͤſſen maͤnnlichen Geſchlechts, wenigſtens ein und zwanzig Jahre alt, Verwandte oder auch nicht Verwandte ſeyn; ſie werden von den beteiligten Perſonen gewaͤhlt.

38. Der Beamte des Civilſtandes lieſt den erſcheinenden Theilen oder ihren Bevollmaͤchtigten und den Zeugen, die Acten vor. Es geſchieht

darin von der Erfuͤlung dieſer Feierlichkeit Mel⸗

dung.

39. Dieſe Aeten werden unterzeichnet von dem Beamten des Cioilſtandes, von den gegen⸗ waͤrtigen Theilen und den Zeugen; und geſchieht dies nicht, ſo ſoll die Urſache bemerkt werden,

warum die beiden letztern nicht unterzeichnet haben.

40. In jeder Gemeinde werden die Acten des Civilſtandes in ein oder mehrere Regiſter oder

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