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Bürgerliches Gesetzbuch der Franzosen / Uebersetzt von P. F. Cremer, Regierungscommissaire bei dem Civilgerichte des Crevelder Bezirks
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20. Wer die Eigenſchaft eines Franzoſen wieder erlangt in Gefolg der Artikel 10, 18 und 19, kann dieſe Eigenſchaft nur dann geltend ma⸗ chen, wenn er die Bedingniſſe erfuͤllt hat, welche ihm eben dieſe Artikel auflegen; auch kann ſie ihm nur zu Statten kommen in Hinſicht auf die Aus⸗ uͤbung derjenigen Rechte, die fuͤr ihn ſeit dieſer Epoche faͤllig geworden ſind.

21. Wenn ein Franzos, ohne Genehmigung der Regierung, im Auslande in Militairdienſte tritt, oder ſich in eine auslaͤndiſche militairiſche Corporation aufnehmen laͤſt; ſo verliert er ſeine Eigenſchaft eines Franzoſen.

Er kann nicht nach Frankreich zuruͤckkehren ohne Erlaubnis der Regierung, noch die Eigen⸗ ſchaft eines Franzoſen wieder erlangen, als in ſo

weit er die Bedingniſſe erfuͤllt, welche jeder Aus⸗

laͤnder zu erfuͤllen hat, der Buͤrger werden will. Jedoch iſt hiedurch nichts in Ruͤckſicht auf die Strafen geaͤndert, welche das peinliche Geſetz ge⸗ gen Franzoſen verhaͤngt, die die Waffen gegen ihr Vaterland getragen haben oder noch tragen werden.

Zweiter Abſchnitt. Von dem Verluſte der buͤrgerlichen Rechte durch gerichtliche Verurteilung.

Art. 22. Es giebt Strafen, deren Wirkung

es iſt, den Verurteilten aller Theilnahme an den 2 2