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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
Seite
655
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Von der Verjährung⸗ 651

Die Gerichtsboten ſind zwey Jahre nach Voll⸗ ziehung des Auftrags, oder der Signification der Acten, welche ſie übernommen hatten, eben⸗ falls davon entladen.

2277. Die verfallenen ewigen⸗oder Leib⸗Ren⸗ ten;(1)

Dierückſtändigen Alimente;

Die Mieth⸗ und Pacht⸗Zinſe der Häuſer und Feldgüter;

Die Zinſe von geliehenen Summen, und überhaupt alles, was jahrsweiſe, oder in noch türzern periodiſchen Terminen zahlbar iſt;

Verjähren ſich in fünf Jahren.

2278. Die Verjährungen, von denen in den Artikeln des gegenwärtigen Abſchnitts die Rede iſt, laufen gegen die Minderjährigen und gegen die Interdicirten, die ihren Regreß gegen ihre Vormünder haben.

2279. Bey den Mobilien gilt der Beſitz als Urkunde.

Jedoch kann derjenige, welcher eine Sache verloren hat, oder welchem eine Sache geſtoh⸗ len worden iſt, ſie während drey Jahren, von Tage des Verlierens, oder des Hiebſtahls an gegen denjenigen vindieiren, in deſſen Händen er ſie findet, welcher letztere ſeinen Regreß ge⸗ gen den, von welchem er ſie hat, zu nehmen be⸗

fugt iſt. 2280. Wenn der wirkliche Beſitzer der geſtoh⸗

(1) S. den 1910ten Artikel.