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652 3. B. a0. Lit. 5. Kap. Von d. Berjähr.
lenen, oder verlorenen Sache ſie auf einer Meſſe, oder auf einem Markte, oder in einer öffentli⸗ chen Verſteigerung, oder von einem Handels⸗ manne gekauft hat, der dergleichen Dinge ver⸗ kauft, ſo kann der urſprüngliche Eigenthümer ſie nicht an ſich ziehen, ohne dem Beſitzer den Preis, den ſie ihn gekoſtet hat, zu erſtatten.
223 1. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung des gegenwärtigen Titels angefangenen Ver⸗ jährungen müſſen nach den alten Geſetzen be⸗ handelt werden.
Doch ſollen die Verjährungen, die damals angefangen haben, und für welche, nach den alten Geſetzen, noch mehr als dreyßig Jahre, von dem nämlichen Zeitpunkt an, erfordert wür⸗ den, durch dieſen Verfluß von dreyßig Jahren vollendet werden.
Unterſchrieben Napoleon. Auf Befehl des Kaiſets: Der Staats⸗Secretär/ Unterſchrieben Hugo B. Maret. Dem Original gleichlautend: Der Groß⸗Richter Juſtitz⸗Miniſter, (L. S.) Unterſchrieben Regnier.


