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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
Seite
654
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650 3. Buch. 20. Titel. J. Kapitel.

Verjährt ſich in einem Jahre.

2273. Die Klage der Sachwalter, auf Zah⸗ lung ihrer Koſten und Gebühren, verjährt ſich in zwey Jahren von der Entſcheidung der Pro⸗ zeſſe, oder von der Vermittlung der Parteyen, oder von der Wiefuns beſagter Sachwalter an zu rechnen. In Anſehung der noch nicht beendigten Sachen, können ſie ihre Auslagen und Gebühren von nicht mehr als fünf Jahren ber einklagen.

2274. In den obigen Fällen hat Verjäh⸗ rung Statt, wenn gleich die Lieferungen, Dien⸗ ſte und Arbeiten fortgeſetzt worden ſind.

Sie läuft bis eine Abrechnung, eine Hand⸗ ſchrift, oder Schuld⸗Berſchreibung, oder eine nicht wieder erloſchene Ladung vor Gericht Statt gehabt.

227 z. Dem ungeachtet können die, welchen dieſe Verjährungen opponirt werden, denen, welche ſie opponiren, den Eid über die Frage zuſchieben, 4 die Sache wirklich wor⸗ den iſt.

Der Eid taun den Wittwen und Erben, oder den Vormündern dieſer letztern, wenn ſie min⸗ derjährig find, zugeſchoben werden, um zu er⸗ klären, ob ſie nicht wiſſen, daß die Schuld noch nicht getilgt iſt. 2276. Die Richter und Sachwalter ſind, fünf Jahre nach Entſcheidung bey Prozeſſe, von den Schriften entladen.