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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
Seite
653
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Von der Verjährung. 649

Haupt⸗Arbeiten entledigt, die ſie gemacht oder geleitet haben.

Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Verjährungen-

2271. Die Klage der Meiſter und Lehrer der Wiſſenſchaften und Künſte, für den Unterricht⸗ den ſie monatsweiſe geben;

Die der Gaſt⸗ und Speiſe⸗Wirthe, in An⸗ ſehung der Wohnung und der Nahrung, die ſie liefern;

Die der Handwerksleute und Taglöhner, für die Bezahlung ihrer Taglöhne, Lieferungen und ihres Verdienſtes;

Verjähren ſich in ſechs Monaten.

2272. Die Klage der Arzte, Wundärzte und Apotheker, für ihre Beſuche, Operationen und Arzneymittel;

Die der Gerichts⸗Diener, für die Bezahlung der Acten, welche ſie ſigniſiciren, und der Auf⸗ träge, welche ſie voliziehen;

Die der Handelsleute, für die Waaren, wel⸗ che ſie den Perſonen, die nicht Handelsleute ſind, verkaufen;(1)

Die der Unternehmer von Etziehungs⸗ An⸗ ſtalten, für das Koſtgeld ihrer Zöglinge, und die der andern Meiſter für das Lehrgeld;

Die der Dienſtboten, die ſich auf ein Jahe verdingen, für die Bezahlung ihres Lohns;

() S. den 189ſten und 4zoſten Artikel des Hanbels* Geſetzbuchs.