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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
Seite
652
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648 3. Buch. 20. Titel.. Kapitel.

Dritter Abſchnitt.

Von der zehn⸗ und zwanzigjährigen Verjährung.

226%. Wer mit gutem Glauben und unten einem rechtmäßigen Titel ein liegendes Gut er⸗ wirbt, verjährt das Eigenthum deſſelhen in zebh Jahren, wenn der wahre Eigenthümer in dem Bezirk des Appellations⸗Hofs wohnt, in deſſen Umfang das Gat gelegen iſt, und in zwanzig Jahren, wenn er außer dem beſagten Appella⸗ tions⸗Bezirk wohnt.

2266 Hat der wahreEigenthümer ſeinen Wohn⸗ ſit zuweilen in, zuweilen außer dem Appella⸗ tions⸗Bezirk gehabt, ſo muß man, um die zehn⸗ lährige Verjährung vollſtändig zu machen, ein jedes fehlende Jahr der Gegenwart, durch zwey Abweſenheits Jahre erſetzen.

2267. Die Urkunde, welche durch einen Feh⸗ ler in der Form nichtig iſt, kann der Verjäh⸗ rung von zebn und zwanzig Jahren nicht zur Grundlage dienen.

2258. Der gute Glaube wird ſtäts vermuthet, und wer den böſen Glauben anführt, muß ihn beweiſen.(1)

2269. Es iſt genug, daß der gute Glaube im Augenblick der Erwerbung obwaltete.

2270. Rach zehn Jahren ſind die Baumeiſter und die Bau⸗Unternehmer der Gewähr der

(1) S. den Fzoſten Artikel.