Von der Verjährung. 64/
Fünftes Kapitel.
Von der zur Verjährung erforder⸗ lichen Zeit.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Verfügungen.
2260. Die Verjährung wird nach Tagen, und nicht nach Stunden berechnet⸗
2261. Sie iſt erworben, wenn der letzte Tag des beſtimmten Zeitraums verfloſſen iſt.
Zweyter Abſchnitt. Von der dreyßigjährigen Verjährung⸗
2262. Alle, ſowohl dingliche, als perſön⸗ liche Klagen werden in dreyßig Jahren verjährt, ohne daß derjenige, welcher dieſe Verjährung anführt, nöthig habe, eine Urkunde darüber bey⸗ zubringen, oder daß man ihm die Einrede des unredlichen Beſitzes opponiren könne.
2263. Acht und zwanzig Jahre nach dem Datum der letzten Urkunde kann der Schuldner einer Rente gezwungen werden, ſeinem Gläu⸗ biger oder deſſen Rechts⸗Rachfolgern eine neue
Urkunde auszuſtellen.
2264. Die Regeln der Verjährung über an⸗ dere als im gegenwärtigen Litel angeführte
Gegenſtände ſind in den dahin einſchlagenden Titeln aufgeſtellt⸗


