Von den Acten des Civilſtandes. 29
Offiziere ohne Truppen und Angeſtellte betref⸗ fen, welche dazu gehören⸗
95. Sogleich nach Einſchreibung des Heiraths⸗ Acts ſoll der Offizier, welcher die Regiſter führt, eine Ausfertigung davon an den Beamten des Civilſtandes in dem letzten Wohnſitze der Ehe⸗ keute übermachen.
96. Die Sterb⸗Acten werden für jedes Corps durch den Quartiermeiſter, und für die Offiziere ohne Truppeu und Angeſtellten durch den Mu⸗ ſterungs⸗Inſpector, auf Anzeige dreyer Zeugen⸗ verfaßt; der Auszug aus dem Regiſter ſoll in den erſten zehn Tagen dem Civil⸗Beamten des letzten Wohnſitzes des Verſtorbenen zugeſandt werden..
95. Bey Sterbfäten in Feld⸗oder ſtehenden Militär⸗Spitälern wird der Act durch den Direc⸗ tor beſagter Spitäler verfaßt und dem Quartier⸗ meiſter des Corps oder dem Muſterungs⸗Inſpee⸗ tor der Armee oder des Armee⸗Corps, wozu der Verſtorbene gehörte, überſandt; dieſe Offiziere ſchicken eine Ausfertigung davon an den Beam⸗ ten des Civilſtandes in dem letzten Wohnſitze des Verſtorbenen.
98. Der Beamte des Civilſtandes in dem Wohnſitze der Parteyen, welchem von der Ar⸗ mee eine Ausfertigung eines Actes des Civil⸗ ſtandes zugekommen iſt, hat denſelben ſogleich in die Regiſter einzutragen.


