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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
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35 1 Buch. 3. Titet⸗ Sechstes Kapitel.

Von der Berichtigung der Acteh des Civilſt andes.

99. Wenn die Berichtigung eines Actes des Civilſtandes begehrt wird, ſo ſoll durch das com⸗ petente Gericht, mit Vorbehalt der Appellation, und mit Zuziehung des kaiſerlichen Proeurators, darüber geſprochen werden. Die intereſſirten Par⸗ teyen werden, wo es nöthig iſt, dazu berufen.(1)

150. Das Berichtigungs⸗Urtheil kann zu kei⸗ ner Zeit den intereſſirten Parteyen, welche es nicht nachgeſucht hätten, oder welche nicht dazu berufen worden wären, opponirt werden.

101. Die Berichtigungs⸗Urtheile müſſen durch den Beamten des Civilſtandes, ſobald ſie ihm zugekommen ſind, auf die Regiſter getragen wer⸗ den. Am Rande des berichtigten Actes iſt Mel dung davon zu thun.

Dritter Titel.

Von dem Wohnſitze. kWekrekirt den 14. Maͤrz 1803. Promulgirt den 2aſten des naͤmlichen Monats).

13. Der Wohnſitz eines jeden Franzoſen, in Rückſicht auf die Ausübung ſeiner Eivil⸗Rechte⸗ iſt an dem Orte, wo er ſeine Haupt⸗Riederlaſſung hat.

153. Hie Beränderung des Wohnſitzes ent⸗ ſteht durch den wirklichen Aufenthalt in einem

(1) Siehe den Coder über die Civll⸗Prozedur; Ark⸗ 815 353.