28 1. Buch. 3. Zitel.. Kapitel.
ſtandes der zu dieſem Corps gehörigen Indivi⸗ duen; und ebenfalls eines bey dem Generalſtab der Armee oder des Armee⸗Corps für die Civil⸗ Acten der Offiziere ohne Truppen und der An⸗ geſtellten. Dieſe Regiſter werden wie die an⸗ dern Regiſter der Corps und der Generalſtäbe aufbewahrt, und bey Rückkunft der Corps oder Armeen, in dem Gebiete des franzöſiſchen Rei⸗ ches, in den Kriegs⸗Archiven hinterlegt.
91. Hieſe Regiſter werden bey jedem Corps durch den eommandirenden Officier, und bey dem Generalſtab durch den Chef des großen 6 neralſtabs, foliirt und paraphirt.
92. Die Geburts⸗Anzeigen bey der Armee
müſſen in den erſten zehn Tagen nach der Rie⸗
derkunft geſchehen.
93. Der mit Führung des Regiſters des Ei⸗ vilſtandes beauftragte Offizier ſoll in den erſten zehn Tagen, nach Einſchreibung des Geburts⸗ Actes, einen Auszug davon dem Beamten des Civilſtandes in dem letzten Wohnſitze des Vaters oder der Mutter, wenn der Vater des Kindes unbekannt iſt, überſenden⸗
94. Die Heiraths⸗Verkündigungen der Mi⸗ litäre und der Angeſtellten bey den Armeen ge⸗ ſchehen in ihrem letzten Wohnſitze. Sie kommen überdieß fünf und zwanzig Tage vor der Cele⸗ bration der Heirath auf den Tagshefehl des Corps, wenn ſie Individuen betreffen, welche zu einem Corps zählen; und auf den Tagsbefehl der Armee oder des Armee⸗Corps, wenn ſie


