Bon den Aeten des Civilſtandes. 33
pienſt⸗Schreiberey hinterlegt werden, deren Vor⸗ geſetzter eine vom ihm unterzeichnete Ausferti⸗ gung des Sterb⸗Acts an den Beamten des Civil⸗ ſtandes des Wohnſißzes der verſtorbenen Perſon ſendet.
Dieſe Ausfertigung iſt ſogleich in die Regiſter einzutragen.
Fünftes Kapitel.
VBon den Acten des Civilſtandes⸗ welche Militär⸗Perſonen außer⸗ halb dem Gebiete des Reichs be⸗ treffen. s3. Die außerhalb dem Gebiete des Reichs
gemachten Civil⸗Acten, welche MWilitär- oder andere im Gefolg der Armeen angeſtellte Per⸗ ſonen betreffen, werden in den durch dieh vor⸗ hergehenden Artikel vorgeſchriebenen Formen verfaßt, mit Vorbehalt der in den folgenden Ar⸗ zikeln enthaltenen Ausnahmen.
89. Der Quartiermeiſter eines jeden Corps, das aus einem oder mehreren Bataillonen oder Schwadronen beſteht; und der commandirende Kapitän beu den andern Corps, verſehen die Stellen der Beamten des Civilſtandes. Der bey der Armee oder dem Truppen⸗Corps angeſtellte Muſterunas-Inſpector verſteht die nämliche Stelle in Anſehung der Sffiziere ohne Truppen und der übrigen bey der Armee angeſtellten Per⸗ ſonen,
90. Bey jedem Truppen⸗Corps ſoll ein Re⸗ giſter gebalten werden für die Acten des Civſl⸗


