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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
Seite
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24 1. Buch. 2. Zitel. 4 Kapitel.

verſtorbenen Perſon; Vornamen und Ramen des⸗ Gatten, im Fall ſie verheyrathet oder verwittwet war; Vornamen, Ramen, Alter, Profeſſion und Wohnſitze der Declaranten, und wenn es Verwandte ſind, den Grad ihrer Verwandtſchaft.

Der nämliche Act ſoll ferner, ſo weit man es wiſſen kann, die Vornamen, Ramen Pro⸗ feſſion und Wohnſitze der Eltern des Verſtor⸗ henen und ſeinen Geburts Ort enthalten.

30. Die Sterbfälle in Militär- und Bürger⸗ Spitälern oder in andern öffentlichen Häuſern, ſollen die Obern, Directoren, Verwalter und Hausherren, in den nächſten vier- und zwanzig Stunden, dem Beamten des Civilſtandes an⸗ zeigen. Dieſer muß, um ſich des Sterbfalles zu verſichern, ſich dahin verfügen, und, nach Vor ſchrift des vorhergehenden Artikels, einen Akt über die ihm gemachten Declarationen und von ihm eingezogenen Erkundigungen, errichten.

Es ſollen überdieß in den beſagten Spitz⸗ lern und Häuſern Regiſter gehalten werden, wo⸗ rauf dieſe Declarationen und Erkundigungen einzuſchreiben ſind.

Der Beamte des Civilſtandes ſoll den Sterb⸗ Act dem Civil-Beomten des letzten Wohnoris der verſtorbenen Perſon zuſchicken, damit dieſer ihn auf die Regiſter einſchreibe.

31. Sind Zeichen und Spuren eines gewalt⸗ ſamen Todes vorhanden, oder andere Umſtände, welche ſolchen vermuthen laſſen, ſo kann die Beerdigung erſt vorgenommen werden, nachdem