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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
Seite
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Von den Acten des Civilſtandes. 25

ein Polizey⸗Beamter, mit Zuziehung eines Doe⸗ tors der Medicin oder Wundarzneykunſt, einen Verbal⸗Prozeß über den Zuſtand des Leichnams und die damit verbundenen Umſtände, ſo wie über die Erkundigungen, verfaßt haben wird, welche er über die Vornamen, den Namen, das Alter, die Profeſſion, den Geburts- und den Wohnort der verſtorbenen Perſon einziehen konnte.

82. Der Polizey Beamte muß den Beamten des Civilſtandes in dem Orte, wo die Perſon ver⸗ ſtorben iſt, alle in ſeinem Verbal-Prozeſſe ent⸗ haltenen Erkundigungen mittheilen. Der Sterb⸗ Actiſt nach denſelben einzurichten.

Der Beamte des Civilſtandes ſoll eine Aus⸗ fertigung davon dem Civil Beamten des Wohn⸗ ſitzes der verſtorbenen Perſon zuſchicken, wenn dieſer bekanntiſt; die Ausfertigung iſt auf die Regiſter einzuſchreihen.

83. Die Criminal⸗Gerichtsſchreiber find ge⸗ halten, in den erſten vier und zwanzig Stunden nach Vollſtreckung der Todes Urtheile, dem Be⸗ amten des Civilſtandes in dem Orte, wo der Ver⸗ urtheilte hingerichtet worden, alle vermöge dem Foſten Artikel erforderlichen Rachrichten mit⸗ zutheilen, nach welchem der Sterb⸗Act abzu⸗ faſſen iſt.

84. Von den Todesfüllen in Gefängniſſen oder in Zucht- und Verhaft⸗Häuſern ſoll durch die Aufſeher oder Wärter dem Beamten des Civil⸗ ſtandes ſogleich Rachricht gegeben werden,