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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
Seite
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Von den Acten des Civilſtandes. 23

8) Die Declaration der Contrahenten ſich verheirathen zu wollen, und den Ausſpruch ihrer Verhetrathung durch den Beamten des Eivilſtandes;

9) Vornamen, Ramen, Alter, Profeſſionen und Wohnſitze der Zeugen und ihre Deslaration ob ſie mit den Parteyen verwandt oder ver⸗ ſchwägert ſind, von welcher Seite und in wel⸗ chem Grade.

Biertes Kapitel. Von den Sterb⸗ Acten.

Keine Beerdigung darf ohne eine vom Be⸗ amten des Eivilſtandes, auf ungeſtempelt Papier und unentgeldlich ausgeſtellte Autoriſa⸗ tion ſtatt haben. Außer in den durch die Po⸗ lizey⸗Verordnungen beſtimmten Fällen, kann er dieſe Autoriſation erſt vier und zwanzig Stun⸗ den nach dem Hinſcheiden ertheilen, und nach⸗ dem er ſich zu der verſtorbenen Perſon verfügt hat, um ſich ihres Todes zu verſichern.

78. Der Sterb⸗Act wird durch den Beamten des Civilſtandes, auf die Declaration zweyer Zeugen, verfaßt. Dieſe Zeugen ſollen, wo möglich, die zwey nächſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn, oder auch, wenn Jemand au⸗ ßerhalb ſeines Wohnſitzes geſtorben iſt, die Per⸗ ſon bey welcher er verſtorben iſt, und ein Verwandter oder ein Anderer.

79. Der Sterb⸗Act ſoll enthalten: Vornamen, Ramen, Alter, Profeſſion und Wohnſitz der