32 1. Bach. 2. itel. 3. Hapitel.
78. An dem durch die Partheyen, nach der Ver⸗ kündigungsfriſt beſtimmten Tage, wenn dieſelben auf dem Gemeindehauſe vor dem Beamten des Civilſtandes erſchienen ſind, verlieſt ihnen dien ſer, in Gegenwart von vier verwandten oder nicht verwandten Zeugen, die oberwähnten„ ihren Stand und die Heiraths⸗Formalitäten be⸗ treffenden Schriften, nebſt dem ſechsten Kapitel des Titels von der Ehe, worin die gegenſeiti⸗ gen Rechte und Pflichten der Eheleute aufgeſtelt ſind. Er empfängt von jeder Partey beſonders die Declaration: daß ſie ſich zum Mann und zur Frau nehmen wollen; er declarirt im Na⸗ men des Geſetzes, daß ſie mit einander verheira⸗ thet ſind, und ſetzt ſogleich den Act darüber auf.
76. Der Heiraths⸗Act muß anführen:
1) Die Vornamen/Ramen, Profeſſion,Altet⸗ Geburtsort und Wohnſitze der Eheleute;
2) Ob ſie volljährig oder minderjährig ſind;
3) Vornamen, Namen, Profeſſionen und Wohnſitze der Eltern;
4) Die Einwilligung der Eltern, Groß⸗Eltern und der Familie, in den Fällen, wo ſie er⸗ fordert wird;
5) Die ehrerbietigen Acten, die ſtatt ge⸗ habt hahen mögen;
6) Die Verkündigungen in den verſchiedenen Wohnorten;
7) Die allenfallſigen Oppoſitionen, ihre Aufhebung, oder die Meldung, daß keiue Oz⸗ poſition ſatt gehabt hatz


