Von den Acten des Eivilſtandes. 21
man ſie kennt; über den Ort und wo möglich den Zeitpunkt ſeiner Geburt, und endlich über die Urſachen, warum der Act ſelbſt nicht bey⸗ gebracht werden kann. Die Zeugen unterſchrei⸗ ben den Notorietäts⸗Act mit dem Friedensrichter. Iſt einer oder der andere von ihnen außer Stand zu ſchreiben, oder des Schreibens unkundig, ſo muß Meldung davon geſchehen.
72. Der Notorietäts⸗Act iſt dem Gericht erſter Inſtanz vorzulegen, zu welchem der Ort ge⸗ hört, wo die Heirath celebrirt werden ſoll. Das Gericht, mit Zuziehung des kaiſerlichen Procu⸗ rators, ertheilt oder verſagt dem Notorietäts⸗Act ſeine Beſtätigung, je nachdem es die Declara⸗ tion der Zeugen und die Urſachen warum der Geburtsact nicht beygebracht werden kann, zu⸗ länglich oder unzulänglich findet.
73. Der authentiſche Act der Einwilligung von Seiten der Eitern oder Groß⸗Eltern, oder, in deren Ermanglung, von Seiten der Familie, ſoll die Vornamen, den Namen, die Profeſſion und den Wohnſitz des Verlobten ſowohl, als der⸗ jenigen Perſonen enthalten, die an dem Act Theil genommen haben; bey dieſen letztern iſt noch der Grad ihrer Verwandtſchaft anzugeben.
74. Die Heirath ſoll in der Gemeinde cele⸗ brirt werden, wo eines der Verlobten ſeinen Wohnſitz hat. Hieſer Wohnſitz beſtimmt ſich, in Anſehung der Heirath, durch einen ſechs⸗ monatlichen ununterbrochenen Aufenthalt in der nämlichen Gemeinde⸗


